Man denkt eigentlich, gewisse Klassiker des StGB sind schon so "ausgelutscht", dass sie in der Praxis gar nicht mehr vorkommen. So ist das mit der Gaspistole. Jetzt hatte der BGH mal wieder Gelegenheit seine Rechtsprechung zu bekräftigen, wonach sich das Urteil des Tatrichters zu der Frage verhalten muss, ob der Explosionsdruck nach Vorne austritt:
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