Zwei echte Standardprobleme verkehrsrechtlicher Fallgestaltungen hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden, in dem der alkoholisierte heranwachsende Fahrzeugführer einen Fußgänger anfuhr und dann flüchtete. Das LG hatte daraus § 316 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit mit §§ 142, 316 Abs. 1, 323c, 52 StGB gemacht. Der BGH fand das nicht so gut:
mehr
Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut