Einigungsgebühr bei Beratungshilfe auch bei einer Teileinigung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.09.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5624 Aufrufe

Bei dem Beratungshilfegebühren handelt es sich um vom Gegenstandwert unabhängige Festgebühren. Deshalb ist in diesem Bereich die Frage ganz besonders virulent, ob eine Einigungsgebühr auch dann anfällt, wenn sich die Parteien nur teilweise über den Streitgegenstand geeinigt haben. Nach dem OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2016 – 20 W 140/15 löst auch eine Teileinigung eine Einigungsgebühr aus, allerdings schränkt das Gericht ein, dass die Einigung einen nicht ganz unerheblichen Teil der  Angelegenheit betreffen muss. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen