Befristeter Einsatz von Leiharbeitnehmern

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.08.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3742 Aufrufe

Die Arbeitgeberin setzt regelmäßig Leiharbeitnehmer ein. Die Beschäftigung dauert jeweils lediglich drei Monate, sie erfolgt allerdings wiederholt auf demselben oder vergleichbaren Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat verweigert regelmäßig seine Zustimmung, weil er den Einsatz nicht nur für "vorübergehend" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) hält. Die Arbeitgeberin führt die Einstellung aber nach § 100 BetrVG als vorläufige personelle Maßnahme trotzdem durch. Zur gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung (§ 99 Abs. 2 BetrVG) kommt es nie, weil das Arbeitsgericht aufgrund seiner Terminslage nicht innerhalb von drei Monaten terminieren kann. Der Betriebsrat sieht in diesem Vorgehen einen Rechtsmissbrauch der Arbeitgeberin (§ 242 BGB) und einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Sein Unterlassungsantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das LAG Schleswig-Holstein hat die Beschwerde zurückgewiesen:

1. Unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit ist dem Arbeitgeber der wiederholte auf drei Monate befristete Einsatz eines Leiharbeitnehmers betriebsverfassungsrechtlich erlaubt, wenn der Arbeitgeber das Verfahren nach § 100 BetrVG ordnungsgemäß durchführt.

2. Der Umstand, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung (Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) ergeht, macht das Vorgehen des Arbeitgebers nicht rechtsmissbräuchlich. Der Schutz der Betriebsratsrechte bei Einstellungen ist vom Gesetzgeber nicht lückenlos vorgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 10.5.2016 - 1 TaBV 59/15, BeckRS 2016, 71454

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