BAG: Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.08.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht6|5391 Aufrufe

§ 82 SGB IX verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, dass „die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“. Der Umstand, dass andere Bewerber ersichtlich besser qualifiziert sind, macht die Einladung nicht entbehrlich. Unterbleibt sie dennoch, indiziert dies nach § 22 AGG die Benachteiligung wegen der Behinderung.

Vor diesem Hintergrund hatte die Klage eines erfolglosen Stellenbewerbers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: Die Stadt Frankfurt am Main hatte Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der schwerbehinderte Kläger (GdB 50) ist ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“. Er bewarb sich auf die Stelle, wurde aber nicht eingeladen. Die beklagte Stadt hielt dies für entbehrlich, weil er für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat die Stadt zur Zahlung von drei Monatsgehältern Entschädigung verurteilt, das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung auf ein Monatsgehalt reduziert. Die Stadt begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Die Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung durfte sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.

BAG, Urt. vom 11.8.2016 - 8 AZR 375/15, Pressemitteilung hier

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6 Kommentare

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Eine im Hinblick auf die verschiedensten AGG-Aushebelungsbemühungen umstandslos-erfreulich klare Entscheidung!

das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung auf ein Monatsgehalt reduziert

Das ist angesichts der Rechtslage erbärmlich niedrig und schon wieder eine gezielte Außerkraftsetzung des AGG auf Umwegen.

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Das LAG Hessen begründet die niedrige Entschädigung in Höhe nur eines Monatsgehalts u. a. mit der Begrenzung auf 3 Monatsgehälter gem. § 15 Abs. 2 S. 2 AGG "wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre", vgl.:
"Bei der Bemessung der Entschädigung ist die Kammer davon ausgegangen, dass es je häufiger und gewichtiger der Arbeitgeber gegen Förderungspflichten verstößt, desto eher gerechtfertigt ist, den von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vorgegebenen Höchstrahmen von drei Monatsvergütungen auszuschöpfen (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087 ff.)." (Landesarbeitsgericht Hessen, U. v. 2.6.2015, Az.: 8 Sa 1374/14 http://goo.gl/us3eSd )

Ich verstehe das nicht; kann mir jemand helfen? Es ist doch völlig unerfindlich und mit keinem Wort begründet, aus welchem Grund das LAG diesen "Höchstrahmen" angewendet hat. Dazu hat es keinerlei Feststellungen getroffen. Es hat auch nicht gewürdigt, dass wegen § 22 AGG der Arbeitgeber für das Vorliegen dieser Begrenzung auf den "Höchstrahmen" beweispflichtig ist. Es handelt sich also wieder einmal ein offensichtlich verfehltes Urteil des Hessischen LAG, das bedauerlicherweise offensichtlich seitens des Behinderten nicht angegriffen wurde. Völlig unangemessen ist auch die Kostenentscheidung des LAG, das dem diskriminierten Kläger 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, womit die ihm gewährte Entschädigung nahezu wieder aufgebraucht sein dürfte. Wer will unter derartig erschwerten Bedingungen überhaupt noch von seinen Rechten nach dem AGG Gebrauch machen? Das kann so nicht weiter gehen!  Diese Art Kostenverteilung bei unbeziffertem Klageantrag geht völlig an den gesetzlichen Vorstellungen vorbei und bedarf dringend einer Revision.

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Das BAG hat zwischenzeitlich noch einmal ausdrücklich ausgesprochen, dass der Arbeitgeber für den "3-Monats-Höchstrahmen" darlegungs- und beweispflichtig ist:

Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG über die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG angegebene Höhe hinaus geltend macht..., obliegt es der Beklagten, sofern sie sich auf die Höchstgrenze des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG berufen möchte, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der wegen eines Grundes nach § 1 AGG benachteiligte Kläger auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte...

BAG, U. v. 26.1.2017 - 8 AZR 848/13, Rdnr. 162

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@xy:

Erklären kann ich Ihnen das nur so: Dem Kläger soll in pädadogischer Art und Weise vermittelt werden, dass sich Klagen nach dem AGG nicht lohnen und er es daher künftig unterlassen soll, derartige Klagen zu erheben. Die Gerichte fühlen sich in solchen Situationen dann besonders "elegant", weil sie ja, zumindest auf dem Papier, das Gesetz angewandt haben. Auf der anderen Seite haben Sie aber dazu beigetragen, dass die Arbeitgeber-Lobby befriedigt wird.

Im eigenen Interesse könnte man auch meinen, sie halten sich Mehrarbeit durch AGG-Klagen vom Hals. Es scheint ja offenbar "Mode" geworden zu sein, dass AGG-Klagen erst beim BAG Chancen haben. Wussten Sie nicht, dass viele Richter einfach nur "faul" sind und sie ihre wesentliche Arbeit darin sehen, sich Arbeit fernzuhalten?

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Das ist aber auch so eine merkwürdige Solidarität zwischen den Gerichten und der Verwaltung - so richtig kriegen die nie auf die Mütze. Zum Beispiel ist es in Berlin üblich, dass in Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten das beklagte Land notorisch gerichtlich gesetzte Stellungnahmefristen verstreichen lassen - alles OK. Umgekehrt bekommt man als Anwalt ständig Ermahnungen, dass man seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge und die Prozesse deshalb verlieren könne, wenn man nicht gleich auf Zack ist.

 

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Der Klager soll zum BVferG gehen, und wenn erfolglos, zum UN Committe on the Right of People with Disabilities in Genf, zu einklagen unter UN Convention on the Right of People with Disabilities.

Im Genf wird deutsches Recht und Rechstprechung durch Vergleich mit anderen Ländern beurteilen - zum Ungunsten die in 19. Jahrhundert lebenden deutschen Richtern.

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