Schlechten Abschleppwagen gekauft?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.08.2016
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Kaufrecht ist ja hier im Blog eher selten vertreten. Hier geht es einmal um einen Abschleppwagen, bei dem der Käufer feststellen musste, dass er sich gar nicht so richtig zum Abschleppen eignete. Irgendwie kurios:

1. Ein Abschleppfahrzeug eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, wenn es ohne den Einsatz von Hilfsmitteln nicht dazu genutzt werden kann, gängige PKW-Modelle aufzuziehen.

2. Dass unter Zuhilfenahme mobiler Auffahrschienen ganz überwiegend ein Aufziehen möglich ist, befreit den Verkäufer nicht von der Gewährleistung; bei einem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für "Abschleppen - Falschparker, Kleine Bergungen (Pkw bis 3,4 t)" ist ein ausdrücklicher Hinweis zwingend, dass ohne diese Hilfsmittel ein Aufziehen erschwert bis unmöglich ist.

3. Im Gebrauchtwagenhandel genügt die Kenntnis des Verkäufers darüber, dass bei dem Abschleppfahrzeug der Auffahrwinkel jedenfalls problematisch ist, um Arglist anzunehmen; ein Gewährleistungsausschluss ist dann nach § 444 BGB unwirksam.

OLG München, Endurteil vom 09.06.2016 - 23 U 1201/14

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