Volle Verfahrensgebühr bereits durch eine Stellungnahme zum Antrag nach § 769 ZPO

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.07.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2449 Aufrufe

Dass bereits schon durch die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 ZPO die volle Verfahrensgebühr verdient werden kann, zeigt der Beschluss des OLG Koblenz vom 1.4.2016 - 14 W 154/16. Nach dem OLG Koblenz kommt es nicht auf die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO an, vielmehr liegt ein die volle Verfahrensgebühr auslösender Tatbestand vor, weil ein Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht worden ist. Interessant an dieser Entscheidung ist insbesondere, dass der maßgebliche Schriftsatz in einem Verfahren eingereicht wurde, welches nach § 19 I 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache gehört und durch die dort angefallenen Gebühren abgegolten wird. 

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