Hauptverhandlung zum Brandanschlag in Altena - immer noch kein politisches Motiv?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.07.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologie23|9574 Aufrufe

Im Oktober 2015 fand im nordrhein-westfälischen Altena ein glücklicherweise nicht folgenschwerer Brandanschlag auf ein Wohnhaus statt, in das zuvor eine Flüchtlingsfamilie eingezogen war. Einer der jetzt Angeklagten war damals Feuerwehrmann. Polizei und Staatsanwaltschaft sahen weder politische Motive noch einen Tötungsvorsatz. Auf Intervention der Nebenklage wurde dann doch vor dem Schwurgericht wegen versuchten Mordes eröffnet. Siehe dazu meinen Beitrag vom Oktober 2015:

Nun hat in Hagen die Hauptverhandlung begonnen. Das regionale Nachrichtenprotal come.on berichtet ausführlich,

Auszug:

Die Nebenklage beschäftigte sich auch mit Dirk Ds. Handy und darauf enthaltenen Fotos. Sie stellte einen Beweisantrag des Inhaltes, eine Reihe von sexistischen und sexistisch und fremdenfeindliche Aufnahmen sowie solche, die sich über Behinderte lustig machen, öffentlich zu zeigen. Die beiden Opferanwälte Jost von Wistinghausen und Dr. Mehmet Daimagüler argumentieren, diese Aufnahmen seien Beleg für eine „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Dirk D. habe den Brand „aufgrund seiner tiefverwurzelten rassistischen Einstellung“ gelegt, für die diese Aufnahmen der Beleg seien.

Daimagüler hat auf Facebook geschrieben:

Komme gerade von der Hauptverhandlung in Hagen gegen zwei junge Männer, die ein Haus mit Flüchtlingen in Altena angezündet haben sollen. Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft Hagen nur wegen Brandstiftung anklagen wollen, obwohl die Angeklagten wussten, dass sich im Haus Menschen befanden und sie sogar einen Brandmelder zerstört hatten. Wir, d.h. mein Kollege Jost von Wistinghausen und ich als Nebenklagevertreter hatten Beschwerde eingelegt. Erst dann wurde die Anklage an das Schwurgericht verwiesen und eine Anklage wegen versuchten Mordes erhoben.

Ein wichtige Beweisquelle sind die beschlagnahmten Handys der beiden Männer. Diese wurden von der Staatsschutzabteilung der Polizei Hagen ausgewertet. Sie kam zu dem Ergebnis, dass auf den Handys "nichts Verdächtiges" zu finden sei. So heißt es im Vermerk des zuständigen Beamten, so führte er als Zeuge vor Gericht aus. Jost und ich machten uns dennoch die Mühe, selber durch die Datenträger zu gehen, die als Kopie Teil der Verfahrensakte sind. Schnell wurden wir fündig: auf einem Handy finden sich immer wieder Hitler-Portraits, Hakenkreuze en masse, menschenverachtende Fotos und Videos von Migranten und behinderten Menschen und frauenverachtende und sexistische Fotos. Letzteres ist wichtig, weil einer der Angeklagten vor Gericht ausgesagt hatte, er habe das Haus angezündet, weil er wegen der Flüchtlinge "Angst um die Frauen" gehabt hätte. Uns war zudem auch aufgefallen, dass bei dem zweiten Angeklagten in erheblichen Ausmaß Fotos gelöscht wurden, unmittelbar bevor dieser sich der Polizei stellte. Diese sollen nun wiederhergestellt werden.

Die Empörung Daimagülers ist verständlich: Kann man einer polizeiliche Staatsschutzabteilung vertrauen, die auf einem Handy gespeicherte Hakenkreuze und Hitlerportraits ignoriert?

Update 12.09.2016:

Die Attentäter sind verurteilt, wegen schwerer Brandstiftung zu sechs und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein Tötungsvorsatz konnte nicht nachgewiesen werden (in dubio pro reo). Bericht des WDR:

http://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/brandanschlag-altena-urte...

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23 Kommentare

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Henning Ernst Müller

Es zeigt sich an diesem Fall einmal mehr, dass es politisch notwendig und rechtlich richtig ist, den Verletzten effektive prozessuale Rechte in die Hand zu geben. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Verletzten schlecht beraten wären, allein auf den Willen der Strafverfolgungsbehörden zu effektiven Ermittlungsmaßnahmen zu vertrauen. Demgegenüber ist es sowohl politisch notwendig als auch rechtlich richtig, den Verletzten die prozessuale Option zu verschaffen, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf Strafverfolgung Dritter effektiv geltend machen zu können. Hätten in vorliegendem Fall die Verletzten auf die Geltendmachung eigener (prozessualer) Rechte verzichtet, hätte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten einen unzureichenden Verlauf genommen. Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten wären nur in einer absolut unzureichenden Weise aufgeklärt worden.      

Sollte anfangs kein Tötungsvorsatz von der StA gesehen worden sein, erscheint dies (auf der Grundlage der Angaben im Artikel) recht merkwürdig. I.ü.zeigen lokalpresse und nebenklagevertreter grund zur Kritik an der StA aber nicht (substantiiert) auf. Was "sexistische" Bilder mit der Tat zu tun haben sollen, erschließt sich nicht. Bei Hakenkreuzen o.ä.mag das anders sein. Hier wäre man aber erfreut gewesen, wenn die o.G.hier vielleicht mal näher ins Detail gegangen wären (welcher genaue bildinhalt? Zeitpunkt der bilder? Von anderen Personen geschickt oder selbst heruntergeladen/aufgenommen? ). Das wäre den Anwälten nach dem Studium der akte ja wohl möglich gewesen.

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Nachtrag: die bedeutung der "sexistischen" bilder erschließt sich auch nicht in zusammenhang mit der "angst um frauen", die die nebenklagevertreter (ohne dass explizit so zu sagen) wohl als schutzbehauptung darstellen wollen. Dabei mag diese "angst" durchaus eine schutzbehauptung sein, was ich mangels näherer Kenntnisse nicht beurteilen kann. Der verweis auf "sexistische" bildchen führt hier aber nicht weiter. Dafür ist der begriff als solcher zu unscharf. I.ü.dürften "sexistische" bildchen auf handys von Männern nichts besonderes sein und zunächst einmal nur auf Geschmacklosigkeit (und ggf mangelnde reife) deuten, nicht aber auf eine reale einstellung ggü frauen; auch verantwortungsvolle familienväter reißen beim bier in der freizeit ggf zotige witze. Ich bleibe dabei, dass man hier mehr Substanz von den Anwälten hätte erwarten können, zumal diese ihren (nach o.g.artikel gestellten) beweisantrag ja wohl auch etwas vertiefter begründet haben dürften

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Nachtrag 2 zu den "sexistischen" bildchen: gehörte denn das handy mit diesen bildchen überhaupt demjenigen, der die "angst um frauen" geltend gemacht hat? Kein wort dazu von Herrn Daimagüler.

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Es besteht durchaus "Grund zur Kritik an der StA". Es ist alles andere als der erste Fall, in dem die Strafverfolgungsbehörden bei politisch motivierter Kriminalität von Rechts angestrengt wegschauen. Das angestrengte Wegschauen äußert sich hier in einem Bagatellisieren der strafrechtlichen Vorwürfe. In anderen Fällen - v.a. bei der Nicht-Ermittlung der von dem NSU verübten Morde - ist allerdings das angestrengte Wegschauen der Strafverfolgungsbehörden noch sehr viel gravierender.      

Das ist auch der Grund, warum ich der Überzeugung bin, dass die prozessualen Rechte der Opfer massiv gestärkt werden müssen: Es ist eben auf die Strafverfolgungsbehörden in dieser Richtung keinerlei Verlass.

Es macht nicht nur in dem Fall des Brandanschlags von Altena, sondern auch in allen anderen Fällen einen wesentlichen Unterschied, ob die Verletzten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter geltend machen können, oder ob sie im Strafverfahren auf die Rolle lästiger Bittsteller beschränkt sind.  

Das subjektiv-öffentliche Recht auf Strafverfolgung Dritter ergibt sich hier aus dem Umstand, dass die Verletzten im Fall des Brandanschlags von Altena mit dem Tode bedroht worden sind. Der Fall der Todesbedrohung ist einer der Fälle, in denen das BVerfG den Verletzten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter zubilligt.

Dieses subjektiv-öffentliche Recht auf Strafverfolgung Dritter (an Stelle eines bloßen Reflexrechts) wurde begründet durch vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015: Das waren die vier Entscheidungen im Fall Tennessee Eisenberg vom 26.6.2014, die Entscheidung im Fall Gorch Fock (resp. Jenny Böken) vom 6.10.2014, die Entscheidung im Fall des Münchner Lokalderbys vom 23.3.2015 und schließlich die Entscheidung im Fall des Luftangriffs bei Kundus (resp. Oberst Klein) vom 19.5.2015.  

Es macht nicht nur im Falle eines Klageerzwingungsverfahrens - dort wirkt sich der Unterschied zwischen subjektiv-öffentlichem Recht und Reflexrecht am stärksten aus - sondern auch allgemein einen Unterschied, ob der Verletzte eigene prozessuale Rechte geltend machen kann oder - gegenüber den einäugigen Strafverfolgungsbehörden - nur ein lästiger Bittsteller ist. Das BVerfG hat den Verletzten das subjektiv-öffentliche Recht auf Strafverfolgung Dritter nur für einzelne ausgewählte Fallgruppen zugebilligt, nicht allgemein. Kann der Verletzte also geltend machen, zu einer dieser Fallgruppen zu gehören - hier zur Fallgruppe der mit dem Tode Bedrohten - sollte das von Anfang an, von Anfang der Ermittlungen an, die prozessualen Verfahrensrechte des Verletzten stärken.         

Man kann übrigens den Bogen noch sehr viel weiter spannen: Es würde die amerikanische Gesellschaft  in einem ganz wesentlichen Punkt befrieden, wenn es das subjektiv-öffentliche Recht der Angehörigen auf ernsthafte Ermittlung der strafrechtlichen Vorwürfe bei Todesfällen durch Polizeieinsätze auch in den USA gäbe: Dann könnten die Angehörigen von bei Polizeieinsätzen ums Leben Gekommener gerichtlich erzwingen, dass sich die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden ernsthaft mit dem strafrechtlichen Vorwurf fahrlässiger Tötung - oder gar weitergehenden Vorwürfen - auseinandersetzen müssen. An diesem Beispiel aus den USA sieht man die rechtsstaatliche Qualität des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter: Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter ist dazu angetan, einen ganz wesentlichen Beitrag zur Befriedung der Gesellschaft und zum Vertrauen in das Funktionieren des Rechtsstaats zu erbringen.   

Die systematische Bagatellisierung des Brandanschlags von Altena durch die Strafverfolgungsbehörden zeitigt ein verblüffend geringes Echo in den Medien und in der Politik. Die Öffentlichkeit scheint sich an die Einäugigkeit der bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden gewöhnt zu haben. Die Einäugigkeit wird von der Öffentlichkeit offenbar nur noch mit einem Schulterzucken quittiert.   

Und dann habe ich beim Googlen von "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" noch was gefunden: Da hat im NSU-Verfahren der Vorsitzende Richter einen Beweisantrag der Nebenklage u.a. mit der Begründung abgewiesen, die beantragte Beweiserhebung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt  des "Anspruch auf Strafverfolgung Drittter" notwendig geboten. Der "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" scheint also in der Praxis bereits durchaus geläufig zu sein.   

"Auf Intervention der Nebenklage wurde dann doch vor dem Schwurgericht wegen versuchten Mordes eröffnet"

Gibt es dafür einen Beleg? Im Ausgangsbeitrag und den dort verlinkten Artikeln ist von einer Intervention mE nicht die Rede, sondern davon, dass ein Gutachten eines Brandsachverständigen ausschlaggebend für den Mordvorwurf war.

 

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Sehr geehrtes Gaestchen,

Habe auf die Schnelle nur den Beleg gefunden, der oben schon zitiert ist:

Wir, d.h. mein Kollege Jost von Wistinghausen und ich als Nebenklagevertreter hatten Beschwerde eingelegt. Erst dann wurde die Anklage an das Schwurgericht verwiesen und eine Anklage wegen versuchten Mordes erhoben (Quelle: Nebenklägervertreter)

Auch wenn es nur von einer Seite stammt, glaube ich der Quelle jetzt mal, dass sie Beschwerde eingelegt haben. Dem widerspricht es nicht, dass das Gericht mit dem Brandgutachten argumentiert hat.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Es scheint sich jetzt doch allmählich sowohl medial als auch politisch etwas zu bewegen. Auch wenn eine Fülle anderer, gewichtiger Themen in der öffentlichen Wahrnehmung überwiegen. Aber es ist der öffentlichen Wahrnehmung m.E. durchaus wert, wenn, wie hier, die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden politisch motivierte Schwerkriminalität von Rechts systematisch bagatelliisieren.   

Im aktuellen Heft der NJW findet sich unter der Überschrift "Kritik an Strafverfolgern nach Brandanschlag" eine - sprachlich sehr gute! - Zusammenfassung des gegenwärtigen Diskussionsstands, die genaue Fundstelle: NJW-aktuell, Heft 30/2016, S. 24. 

Der Brandanschlag von Altena wird - ziemlich konsequent - "totgeschwiegen". Ich nenne nur ein Beispiel: Der betreffende Wikipedia-Artikel wurde zuletzt am 25.5.2016 geändert, also vor gut zwei Monaten. D.h., dass der Wikipedia-Artikel die neueste Entwicklung noch gar nicht wiedergibt. Die neueste Entwicklung - die der Wikipedia-Artikel eben gerade nicht enthält -  besteht darin, dass mein Kollege Dr. Daimagüler die Staatsanwaltschaft dabei ertappt hat, wie die Staatsanwaltschaft einmal mehr sehr systematisch das Verbrechen bagatellisiert hat.  

Nach dem Selbstverständnis von Wikipedia referiert Wikipedia nur über bereits Geschehenes, ohne selbst aktiv in das Geschehen in irgendeiner Weise einzuwirken. Nach dem Selbstverständnis von Wikipedia verhält sich Wikipedia also rein passiv.  Dieses Selbstverständnis entspricht aber nicht der sozialen Wirklichkeit. In der sozialen Wirklichkeit nimmt Wikipedia sehr wohl eine aktive - eine auf das aktuelle Geschehen einwirkende - Rolle ein. Selbstverständlich gibt es Wechselwirkungen zwischen einem tatsächlichen Geschehen  und der Berichterstattung über das tatsächliche Geschehen. Läuft eine Demo, bei der keine Fersehkameras zu sehen sind, tatsächlich genau so ab, wie eine Demo,  bei der Fernsehkameras auftauchen? Wohl eher nicht. Schweigt also Wikipedia, hat das sehr wohl einen Mit-Einfluss auf das tatsächliche Geschehen.       

Sehr geehrter Herr Würdinger,

ein "Totschweigen" kann ich nicht erkennen, auch nicht bei wikipedia. Wikipedia ist tatsächlich ja auch kein Presseorgan. Sie können im Übrigen ja selbst versuchen, am Wikipedia-Artikel etwas zu verändern.

Hier ein Bericht von der WDR-Seite (letzten Freitag):

http://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/brandanschlag-altena-ermi...

Aus einem Bericht des "Der Westen" hier ein Ausschntt, der die rechtliche Würdigung betrifft und die insofern bestehende Kontroverse zur Bedeutung der Handyfotos:

 

Für Trode bleibt es Brandstiftung, für versuchten Mord reiche es nicht. Die Inhalte der Handyfotos sind für ihn „unter dem Strich nicht so bedeutend“: „Bei diesen Aufnahmen zeigt sich das gesellschaftliche Phänomen, dass abstruse Dinge durch die Gegend geschickt werden, ohne dass eine gewisse Gesinnung dahinter steckt.“

Für Anwalt Daimagüler muss die Rolle von sozialen Netzwerken kritisch hinterfragt werden. „Sie sind mediale Brandbeschleuniger.“ Menschen schaukelten sich hier gegenseitig hoch. „Bis das verbale Hochschaukeln an Grenzen stößt. Und dann heißt es: ,genug geredet, jetzt wird gehandelt’.“

Brandanschlag - Nebenkläger wirft Polizei Versäumnisse vor | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/region/sauer-und-siegerland/brandanschlag-nebenk...

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Grüß Gott Herr Prof. Müller,

es scheint sich um eine mehr oder minder "regionale" Berichterstattung zu handeln.  Das ist aber m.E. zu kurz gesprungen, weil es bundesweit ähnliche Brandanschläge auf Asylbewerberunterkünfte gab. Und der Vorschlag, den betreffenden Wikipedia-Artikel zu überarbeiten, stößt auf gewisse, sehr Wikipedia-spezifische, Hindernisse.

Viele Grüße aus München 

Wenn ich die Nachrichten den Tag über richtig verstanden habe, liegt - so sieht es im Moment aus - durchaus ein fremdenfeindliches Motiv vor. 

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