Illegales Autorennen: Statt OWi bald Straftat?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.07.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsstrafrecht1|3615 Aufrufe

Bislang zieht die Teilnahme an einem Fahrzeugrennen eine (für Bußgeldverfahren) hohe Geldbuße und ein Fahrverbot nach sich. Jetzt hat die Politik für sich entdeckt: Schöner wäre es, wenn das auch gleich strafbar wäre. Auch die Fahrerlaubnis soll dann schnell abgenommen werden. Ganz schön zackig, denke ich. Aber auch irgendwie nicht übertrieben, oder? Die Bundesrat befasst sich hiermit und will das StGB wie folgt ändern:

 

Artikel 1

 

Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl.I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr“ durch die Angabe "§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen" ersetzt und nach dieser Angabe die Angabe "§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr“ eingefügt.

2. In § 69 Absatz 2 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB).“

3. In § 315c Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Buchstaben g) folgender Buchstabe h) eingefügt: „h) als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,“

4. § 315d wird wie folgt gefasst: „§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

5. Der bisherige § 315d wird § 315e.

6. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: „§ 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h) oder nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

7. In § 316 Absatz 1 werden die Worte „“§§ 315 bis 315d“ durch die Worte „§§ 315 bis 315e“ ersetzt.

 

 

 

 

In der StVO ist der Änderungsbedarf etwas geringer:

Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrsordnung § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO wird wie folgt gefasst „5. (weggefallen)“. 

 

 

 

Zur Begründung heißt es :

 

Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen.

Die bestehenden Regelungen entfalten nach Einschätzung von Polizei und
Unfallforschern bei Tätern, die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge
definieren, kaum durchgreifende Abschreckungswirkung. Die Möglichkeit, mit der
Verhängung eines Fahrverbots auf Betroffene nachhaltig einzuwirken, ist schon
durch die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten begrenzt. Zudem bildet die
Einstufung von Verstößen gegen das Rennverbot als verwaltungsakzessorische
Ordnungswidrigkeit das Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib
und Leben nur unzureichend ab. Erhebliche Risiken für andere Verkehrsteilnehmer
bestehen bei illegalen Rennen schon allein wegen der gefahrenen
Geschwindigkeiten und der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes über die
Fahrzeuge. Das strafrechtliche Instrumentarium greift dagegen erst dann, wenn
Menschen zu Schaden gekommen sind oder infolge eines gesetzlich benannten
qualifizierten Verkehrsverstoßes eine konkrete Gefahr eingetreten ist.
Diese Lücke soll durch die Einführung der neuen Vorschriften geschlossen werden.
Der Entwurf zielt darauf, den Schutz vor illegalen Kraftfahrzeugrennen schon im
Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zu verbessern und schlägt hierfür die
Einführung eines neuen § 315d Absatz 1 StGB vor. Dieser stellt bei solchen Rennen
die Veranstaltung und Teilnahme, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden konnten, unter Kriminalstrafe.

Um auch die Fälle, in denen eine konkrete Lebens-, Leibes- oder erhebliche
Sachgefahr eingetreten ist, vollständig zu erfassen, soll die Teilnahme von
Kraftfahrzeugführern an nicht genehmigten Rennen in den Katalog der
verkehrsrechtlichen „Todsünden“ in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB aufgenommen
werden.

Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der
Gesundheit Unbeteiligter führt, wird in § 315d Absatz 2 StGB-E ein neuer
Qualifikationstatbestand vorgeschlagen, der in Anlehnung an die
Verweisungsregelung in § 315b Absatz 3 StGB die Gesetzesmerkmale des § 315
Absatz 3 Nummer 2 StGB in Bezug nimmt und eine Bestrafung als Verbrechen sowie
einen minder schweren Fall vorsieht.
Damit Veranstalter und Teilnehmer von Rennen künftig auch längerfristig oder
dauerhaft an Wiederholungstaten gehindert werden können, soll ihnen bei Taten
nach § 315d StGB-E im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist
verhängt werden können. Hierfür schlägt der Entwurf eine entsprechende Ergänzung
des Kataloges der Regelbeispiele in § 69 Absatz 2 StGB vor.
Zur nachhaltigen Einwirkung auf die Teilnehmer an illegalen Rennen soll auch die
Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge ermöglicht werden. Da die hierfür geltenden
Vorschriften auf sogenannte Beziehungsgegenstände, deren Einsatz
notwendigerweise Teil der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist, nicht
unmittelbar anwendbar sind, ist eine entsprechende Verweisungsregelung in einem
neuen § 315f StGB vorgesehen. Damit Mitglieder der „Szene“ die Einziehung nicht
durch Tausch oder Veräußerung von Fahrzeugen umgehen können, soll durch
besondere Bezugnahme auf § 74a StGB auch die sogenannte Dritteinziehung
ermöglicht werden. 

 

Na, was sagen denn die Blogleser dazu?

 

 

 

Ach so: Hier der Link zu Bundesrat Drucksache 362/16.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Lieber Herr Krumm,

das sind aus meiner Sicht gute Nachrichten. Ich hatte vor einigen Jahren in einem Gutachten für die UDV (Unfallforschung der Versicherer) eine entsprechende Ergänzung des § 315c StGB formuliert (Link: http://udv.de/de/publikationen/forschungsberichte/regelverstosse-im-stra...) und letztes Jahr hier im Beck-Blog einen § 315d StGB, fast wortlautgetreu, wie er jetzt im Bundesrat eingebracht wurde, vorgeschlagen (Beck-Blog: http://blog.beck.de/2015/07/21/die-teilnahme-an-illegalen-autorennen-im-...). Ich halte dies  - im Vergleich zu anderen strafrechtlich bewehrten Verahltensweisen aufgrund der enormen Gefährdungen - für angebracht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Kommentar hinzufügen