Gesamtstrafe: Wenn nicht genug im Urteil steht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2016
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Wird eine Gesamtstrafe gebildet, so muss sich aus dem Urteil auch ergeben, dass eine Gesamtstrafenfähigkeit vorliegt. Hieran fehlte es hier:

 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen (Tatzeiten 4. bis
29. September 2014) unter Einbeziehung einer noch nicht erledigten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom
1. September 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, denn die insoweit
unzureichenden Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Gesamtstrafenfähigkeit
der nunmehr verhängten Einzelstrafen mit der Strafe aus
dem Urteil vom
1. September 2014 (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zwar wurde jenes
Urteil erst am 27. Februar 2015 rechtskräftig, jedoch erlaubt allein dies
nicht den sicheren Schluss, es habe - nach den neuerlichen Taten - eine
Berufungshauptverhandlung mit nochmaliger Prüfung des Vorwurfs in tatsächlicher
Hinsicht stattgefunden. Der Angeklagte kann hierdurch beschwert
sein, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einbeziehung
der (milderen) Geldstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch.

BGH, Beschluss vom 3.5.2016 - 3 StR 101/16

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