Nur Gebühr für eine Einzeltätigkeit für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5834 Aufrufe

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 3.5.2016 - 2 Ws 138/16 - seine bisher abweichende Rechtsprechung aufgegeben und sich der nunmehr wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, dass sich die Vergütung des als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts nach VV 4301 Nr. 4 RVG richtet. Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie sich eine vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte Klarstellung durch das Gesetzgebungsverfahren ins Gegenteil verkehren kann. So war ursprünglich im Regierungsentwurf zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz der Vorschlag enthalten, VV Vorbem. 4 I RVG dahingehend umzuformulieren, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die „gleichen“ Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren erhalten soll. Ziel war es, klarzustellen, dass der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist und er nicht lediglich die Vergütung für eine Einzeltätigkeit erhält. Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme diese Änderung explizit ablehnte und der Wortlaut von VV Vorbem. 4 I RVG unverändert blieb, wirkte sich diese gesetzgeberische Diskussion als Argument für die Auffassung aus, wonach der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand lediglich wie für eine Einzeltätigkeit vergütet wird.

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