Rechtsstreit um "Puffauto" durch Vergleich beendet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|3940 Aufrufe

Im vergangenen Jahr hatte ich an dieser Stelle (Blog Beiträge vom 18.8.2015 und vom 15.10.2015) über einen Kündigungsschutzprozess beim ArbG Mönchengladbach berichtet. Dem Kläger war gekündigt worden, nachdem er sich geweigert hatte, ein "Puffauto" als Dienstfahrzeug zu benutzen. Seine Arbeitgeberin, eine Kaffeefirma, hatte das Fahrzeug mit Werbung beklebt, die in roten Highheels steckende nackte Frauenbeine zeigt, die sich in Kaffeebohnen räkeln. Das Arbeitsgericht hatte die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) für unwirksam erklärt, die ordentliche Kündigung zum Jahresende 2015 dagegen akzeptiert, weil der Kläger im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) keinen allgemeinen Kündigungsschutz genoss. Gegen dieses Urteil hatte (nur) die Beklagte Berufung eingelegt.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Parteien jetzt einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit damit beendet. Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts:

Die 8. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Nach einer Beschäftigungsdauer von fast 20 Jahren könne der Arbeitgeber - so die Kammer - im konkreten Fall nicht ohne Vorwarnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Auch sei es der Beklagten zumutbar gewesen, den Kläger während der ordentlichen Kündigungsfrist auf einem anderen Wagen einzusetzen. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 verständigt. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab. Etwaige noch offene Urlaubsansprüche des Klägers sind durch die Freistellung während der Kündigungsfrist erledigt. Über die nicht im Vergleich geregelten Kosten des Verfahrens hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts durch Beschluss entschieden. Sie hat diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten auferlegt.

LAG Düsseldorf, (Kosten-)Beschluss vom 7.6.2016 - 8 Sa 1381/15

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Eine sprachliche Anmerkung: "sich räkeln" können sich Menschen und Tiere unter Verwendung ihrer Gliedmaßen, nicht die Gliedmaßen selbst. Deshalb war es in dem Zeitungsartikel von RP online, auf der im ursprünglichen Blog-Beitrag letztes Jahr verlinkt war, auch noch die abgebildete Frau, die sich räkelte - und nicht deren Beine. Es schnäuzen sich ja auch nicht die Nasen selber, und auch von Rachen ist nicht bekannt, dass sie sich selbst räusperten.

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