ArbG Hamburg: Mindestlohn für Bereitschaftsdienste - monatliche Durchschnittsberechnung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3797 Aufrufe

1. Bereitschaftsdienste unterfallen § 1 MiLoG.

2. Für die Einhaltung des Mindestlohns kommt es auf die im Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 MiLoG gezahlte Vergütung sowie die geleisteten Stunden an. Werden in einem Monat sowohl Vollarbeit als auch Bereitschaftsdienste erbracht, muss im Monatsdurchschnitt der Mindestlohn pro Stunde erreicht werden. Unerheblich ist dabei, ob ein Tarifvertrag für den Bereitschaftsdienst eine Stundenvergütung vorsieht, die für sich gesehen die Grenze des § 1 Abs. 2 MiLoG nicht erreicht.

Das hat das ArbG Hamburg entschieden (Urt. vom 2.3.2016 - 27 Ca 443/15, BeckRS 2016, 68133).

Der Kläger ist seit 2012 bei der Beklagten, die in der Rechtsform einer gGmbH ein diakonisches Dienstleistungszentrum für Menschen mit Behinderungen betreibt, als Heilerziehungspfleger in Teilzeit beschäftigt. In dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren "Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie" ist bestimmt:

Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation wird wie folgt faktorisiert:

I bei Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstes von 0 - 30% mit dem Faktor 0,50

II bei Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstes von > 30 - 49% mit dem Faktor 0,85

Alle übrigen Bereiche werden dem Bereitschaftsdienst der Stufe I und den dazugehörigen Regelungen zugeordnet und der Bereitschaftsdienst wird mit dem Faktor 0,45 faktorisiert.

Der Kläger macht geltend, durch die "Faktorisierung" seines Bereitschaftsdienstes erhalte er für diese Zeiten weniger als 8,50 Euro/Stunde und verlangt die Zahlung der Differenz.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar könne der Kläger auch für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes den Mindestlohn beanspruchen. Mit Blick auf die Fälligkeitsregelung des § 2 MiLoG sei jedoch eine monatliche Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Es sei also die vom Kläger bezogene monatliche Vergütung durch die von ihm geleistete Gesamt-Arbeitsstundenzahl (inkl. Bereitschaftdienst) zu dividieren. Übersteige das Ergebnis den Wert von 8,50 Euro, sei der Mindestlohnanspruch erfüllt. So lägen die Dinge angesichts des Verdienstes von monatlich zwischen 1.999,63 Euro und 3.005,95 Euro für 77,49% einer Vollzeitstelle (= 133,44 Arbeitsstunden zuzüglich zwischen 5 und 20 Stunden Bereitschaftsdienst) hier.

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