Hackschnitzel und Landschaftspflegeholz kommen in der anwaltlichen Praxis nicht so häufig vor wie Versicherungen, Grundstücke und Finanzprodukte

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3641 Aufrufe

Diese plakative Wendung stammt aus der Begründung des Urteils des BGH vom 12.5.2016  IX ZR 241/14 - , in der der BGH wichtige berufsrechtliche Fragen entschieden hat. So hat der BGH entschieden, dass ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitenden Interessen zu vertreten, nichtig ist. Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass ein Anwaltsvertrag nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende  Interessen zu vertreten, verstößt, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte. Hackschnitzel und Landschaftspflegeholz spielten bei der Entscheidung insoweit eine Rolle als sich die im konkreten Verfahren klagende Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet hatte, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffeinkauf von Hackschnitzeln und Landschaftspflegeholz zu erbringen und die Frage zu klären war, ob insoweit eine nicht durch Tätigkeitsverbote zu bannende Gefahr von Interessenkollision im Wege einer Zweittätigkeit zu befürchten war.

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