LAG München: 50.000 Euro für "Praktikantin"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht9|5616 Aufrufe

Fast 50.000 Euro Arbeitsentgelt (inkl. Steuern und nachzuzahlender Sozialversicherungsbeiträge) hat eine junge Frau beim LAG München erstritten. Vor über fünf Jahren hatte sie als 16-Jährige nach ihrem Realschulabschluss bei einem Versicherungs- und Finanzvermittler in der bayerischen Landeshauptstadt angefangen. Sie wollte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen werden. Das Vertragsverhältnis war als "Praktikum" bezeichnet, die Frau erhielt monatlich 300 Euro - für eine 43-Stunden-Woche. Macht immerhin 1,61 Euro Stundenlohn.

Großzügig, wie ihr Chef war, sagte er im Praktikumsvertrag auch theoretischen Unterricht einmal pro Woche zu. Allzu viel Theorie hat er aber wohl nicht vermittelt: Der "Unterricht" fand in seinem Privathaus am Chiemsee statt und bestand u.a. darin, dass die Klägerin gemeinsam mit anderen Praktikanten den Rasen mähen durfte. Kaum zu überraschen vermochte angesichts dieser "Ausbildung", das sie bei der Prüfung zur Fachberaterin vor der Industrie- und Handelskammer durchfiel.

Mindestlohn statt üblicher Vergütung?

Nicht ganz überzeugend mutet allerdings die Begründung des Gerichts an, wie sie in den Presseberichten wiedergegeben wird: Die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig niedrig, die Vergütungsvereinbarung daher unwirksam, § 138 BGB (insoweit sicher richtig). Der Klägerin stehe aber nicht die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB zu, sondern nur der Mindestlohn von 8,50 Euro (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Das überrascht schon deshalb, weil das MiLoG bekanntlich erst zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist und daher nur für die letzten drei Monate des im März 2015 beendeten Vertragsverhältnisses trägt. Außerdem gewährt es ja nur den "Mindest"lohn und verdrängt § 612 Abs. 2 BGB nicht. Dazu richtig das BAG (Urt. vom 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, NZA 2016, 494):

Ein Mindestlohn bezeichnet lediglich das Minimum der Vergütung, berücksichtigt aber nicht die übliche Vergütung dieser Arbeit. Doch gerade darauf zielt die Prüfung der Sittenwidrigkeit ab.

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Die Klägerin hatte daher auch nicht "nur" 50.000 Euro, sondern 77.000 Euro gefordert.

Möglicherweise hat das LAG München aber - anders als in den Presseberichten dargestellt - angenommen, dass das Rechtsverhältnis kein Arbeitsverhältnis i.S. des § 611 BGB, sondern mit Blick auf den (wenn auch infolge des Scheiterns bei der Prüfung verfehlten) Ausbildungszweck tatsächlich ein Praktikum gewesen ist. Dann ließe sich die Unanwendbarkeit des § 612 BGB und der Rückgriff auf die Praktikantenregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 und 3 MiLoG nachvollziehen - jedenfalls für die Zeit von Januar bis März 2015. Eine amtliche Pressemitteilung habe ich leider nicht gefunden, sondern nur diverse Berichte in der Tagespresse - und die sind manchmal nicht sonderlich präzise.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG München, Urt. vom 13.6.20163 Sa 23/16

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9 Kommentare

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@ Zweifelnde: Ja. Denn sittenwidrig ist die Vergütung, wenn sie zwei Drittel des üblichen Entgelts unterschreitet. Schon bei einem üblichen Lohn von 13 Euro sind 8,50 Euro weniger als zwei Drittel und damit sittenwidrig wenig.

Dann wäre § 1 MiLoG sittenwidrig, soweit er Tätigkeiten erfasst, bei denen die übliche Vergütung mehr als 50 % darüber liegt? 

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Nicht § 1 MiLoG wird auf Sittenwidrigkeit überprüft, sondern die konkrete Vereinbarung über das Entgelt. Der Mindestlohn ist, wie der Name sagt, ein Mindeststandard. Er verdrängt keine Rechtsgrundsätze, nach denen ein höheres Entgelt beansprucht werden kann.

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Es geht wohl eher darum, dass der Gesetzgeber einerseits einen Mindestlohn festschreibt, der auch für Chefärzte gilt und es andererseits vom gleichen Gesetzgeber Vorschriften gibt, nach denen dieser Mindestlohn für Chefärzte als sittenwidrig angesehen wird. Nach formaler Logik sollte bei einer gesetzlichen Lohnuntergrenze das Highlanderprinzip gelten: Es kann nur eine geben. Das hat der Gesetzgeber auch so gesehen, denn er hat in § 1 Abs. 3 MiLoG festgelegt, das die dort erwähnten anderen Lohnuntergrenzen dem Mindestlohn vorgehen. Eine entsprechende Kollisionsregelung für die aus § 138 BGB resultierenden Lohnuntergrenzen oder eine allgemeine Regelung, dass beim Zusammentreffen mehrerer Lohnuntergrenzen nur die höhere gilt, hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Das müsste eigentlich zu dem Schluss führen, dass das MiLoG eine Spezialvorschrift ist, die insoweit § 138 BGB verdrängt. Aber da nicht sein kann, was nicht sein darf, wird hier wohl die Logik auf der Strecke bleiben.

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Zwar ist es durchaus korrekt, dass ein Spezialgesetz wie das MiLoG im allgemeinen dazu geeignet sein kann, allgemeine Grundsätze wie die Sittenwidrigkeit zu verdrängen.

Allerdings geht aus der Gesetzesbegründung zum MiLoG hervor, dass der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen soll. Dies war den Tarifparteien nicht mehr gelungen (BT-Drs. 18/1558, S. 1). Gehobene Tätigkeiten werden zwar aufgrund der Universalität des Mindestlohns mit erfasst. Jedoch ist das Gesetz auf das Klientel am untersten Rand der Verdienstskala ausgerichtet.

Dass der Mindestlohn irgendeine Auswirkung auf die Rechtsprechung zu § 138 BGB haben soll, ergibt sich demgegenüber soweit ersichtlich nicht aus der Gesetzesbegründung.

Auch § 1 Abs. 3 MiLoG steht einer Anwendung von § 138 BGB nicht entgegen. Dort geht es nicht nur um die Feststellung, dass der Mindestlohn auch anderweitig nicht unterschritten werden darf. Vielmehr dient die Norm dazu, den für die Branchenmindestlöhne geltenden sonstigen Regelungen gegenüber den
Regelungen des allgemeinen Mindestlohns Vorrang einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die branchenspezifischen Regelungen
zu Fälligkeit und Arbeitszeitkonten (BT-Drs. 18/1558, S. 34). Einer solchen Klarstellung bedurfte es für die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit nicht. Folgerichtig wird diese auch nicht erwähnt.

Im Übrigen wird in § 1 Abs. 3 MiLoG kein Vorrang von anderen Lohnuntergrenzen geregelt, sondern nach dem Wortlaut nur, dass der Mindestlohn auch durch andere Gesetze und sonstige Regelungen nicht unterschritten werden darf. Wenn überhaupt ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber für eine Überschreitung keine zusätzlichen Steine in den Weg legen wollte.

Es handelt sich also um keinen Verstoß gegen die Logik oder eine Argumentation a la "was nicht sein kann", sondern um ganz bodenständige Gesetzesauslegung anhand Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck.

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Zwei Einwände: 1.Ausgangspunkt einer seriösen Auslegung ist niemals die Gesetzesbegründung, sondern der Wortlaut. Es gilt nicht, was der Gesetzgeber gewollt, sondern was er gesagt hat. Die Gesetzesbegründung wird nur in Zweifelsfällen ergänzend herangezogen. 2. Wortlaut § 1 Abs. 3 MiLoG: "... gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor ...". Wenn das keine Anordnung eines Vorrangs ist, weiss ich nicht was sonst mit Vorrang gemeint sein soll.

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Natürlich ist da ein Vorrang geregelt. Nur eben nicht ein Vorrang anderer Lohnuntergrenzen, sondern ein Vorrang der Lohnuntergrenze des MiLoG für den Fall des Unterschreitens - wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt:

Quote:
soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Eben das habe ich oben schon einmal geschrieben.

Andere Mindestlöhne werden nur über den Allgemeinposten "Regelungen" für vorrangig erklärt. Von einer abschließenden Aufzählung höherer Lohnuntergrenzen steht da nichts. Wer daran noch Zweifel hat, kann diese durch Lektüre der Gesetzesbegründung ergänzend ausräumen.

 

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Klingt ein wenig, als hätte das Gericht nicht den Mut entwickelt, klar in die eine oder die andere Richtung zu entscheiden - oder einer 21jährigen kein vollwertiges Arbeitsentgelt zugestehen wollte. Wobei natürlich zu prüfen wäre, welches Gehalt für eine 16jährige ungelernte Kraft in dieser Branche üblich ist - und welche Aufgaben sie genau (und wie gut) ausgeübt hat.

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