Straßen- und Wegerecht: Miniverstärker und Gitarrenkoffer auf Alexanderplatz = Sondernutzung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2016
Rechtsgebiete: Ordnungswidrigkeiten1|3473 Aufrufe

Wer auf den Alexanderplatz geht, der weiß: Da ist kräftig was los. Und interessant sind nicht wirklich die Geschäfte da, sondern die die Menschen und vor allem die Straßenmusik. Auf dem Alexanderplatz ist etwa der großartige Georg auf Lieder gereift. Wie sicher die meisten Passanten genieße ich so etwas. Die Singer/Songwriterin Elen Wendt hat da aber Probleme, wie man aus der Tagespresse ersehen kann. Offensichtlich stört manchen die Musik an sich - am Ende wurde das Problem aber straßen- und wegerechtlich gelöst: Sie hat für Miniverstärker und Gitarrenkoffer (!) keine Sondernutzungserlaubnis. Stimmt. Schade. 

§ 14 BerlStrG – Unerlaubte Benutzung einer Straße
(1) Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

(3) Die zuständige Behörde kann die von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(4) Ist der Eigentümer oder Halter der von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen.

§ 28 BerlStrG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 9 Abs. 1 nicht befahrbare Straßenbestandteile außerhalb von Gehwegüberfahrten mit Kraftfahrzeugen überquert,
2.entgegen § 11 Abs. 1 eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt,
3.entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis etwa vorhandene Anlagen nicht unverzüglich beseitigt,
4.entgegen § 11 Abs. 11 Satz 2 kein entsprechend gekennzeichnetes Schild aufstellt,
5.entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen verbotswidrig abstellt,
6.entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,
7.entgegen § 15 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt,
8.entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,
9.entgegen § 23 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 23 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,
10.einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenbaubehörde.

hier ein paar Zeitungslinks:

http://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/strassenmusikerin-el...

http://www.rbb-online.de/kultur/beitrag/2016/06/strassenmusikerin-elen-s...

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/nach-bussgeld-linke-uebergibt-stra...

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1 Kommentar

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Soll sie mal auf verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen das Gesetz. Würde mich wundern, wenn Berlin handwerklich irgendwas vernünftig auf die Reihe kriegt

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