Keine Sanktion durch Anrechnung
von , veröffentlicht am 10.06.2016Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 15.2.2016 - 6 WF 46/14 - herausgearbeitet, dass selbst der eklatante Verstoß des beigeordneten Anwalts gegen die ihm nach § 55 V 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, nicht zwingend zum Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung führt. Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehle im RVG. Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse könne nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts erfolgen. Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen könnte aber berufsrechtlich verfolgt werden oder strafrechtliche Relevanz entfalten.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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