"Cramming" – Sind Mobiltelefonanbieter (Telekom, Vodafone etc.) am systematischen Betrug zum Nachteil ihrer Kunden beteiligt?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 06.06.2016
Rechtsgebiete: KriminologieMaterielles Strafrecht40|16344 Aufrufe

Vor einigen Wochen entdeckte ich auf der vodafone-Rechnung den Rechnungsbetrag der Firma „Super Fast Mobile“. 19,96 Euro wollte Vodafone über die Rechnung einziehen. „Super Fast Mobile“ war mir völlig unbekannt; ich hatte bei dieser Firma nichts bestellt. Aus der Rechnung ergab sich weder, welche Leistung dafür erbracht werden sollte, noch, wann und wo ich diese Leistung bestellt haben sollte. Es wurde nur eine Rückfragen-E-Mail und eine Telefonnummer angegeben (siehe screenshot). Als ich dort anrief wurde mir – ohne dass ich nachfragte – sofort angeboten, ich könne „das Abonnement“ kündigen. Auf meine Frage, was für ein Abonnement das denn sei, bekam ich keine Antwort. Da ich keinen Vertrag geschlossen hatte, kündigte ich nicht. Eine kurze Recherche ergab: Ich bin längst nicht der einzige Betroffene. (Hier ein kurzes Video aus der heute+-Sendung vom vergangenen Samstag). Viele Kunden der großen Telefonanbieter werden mit regelmäßigen Forderungen von Drittanbietern auf ihren Rechnungen konfrontiert, die sie nicht bestellt haben und für die es meist keine erkennbare Leistung gibt. Wenn die Kunden, manchmal erst nach monatelangen Zahlungen zwischen jeweils 5 und 20 Euro, es überhaupt bemerken, bietet der Drittanbieter ihnen „großzügig“ die sofortige Kündigung an. Die Telefonanbieter empfehlen, eine Drittanbietersperre einzurichten. Das vom Telefonanbieter eingezogene Geld  zurück zu erhalten sei nahezu unmöglich. Man müsse dafür am Sitz von meist in irgendwelchen fernen Ländern angemeldeten Briefkastenfirmen klagen. Für ein paar Euro lohne sich das nicht. Ich hatte insofern Glück, dass der Betrag vom Anbieter vodafone noch nicht eingezogen worden war. Ich untersagte vodafone, den Betrag  einzuziehen. Daraufhin wurde mir von vodafone der Betrag auf dem Rechnungskonto gutgeschrieben. Eine Drittanbietersperre habe ich natürlich auch eingerichtet.

Aber die Sache ist  damit eigentlich nur finanziell und für mich persönlich erledigt. Ich bin Opfer eines versuchten Betrugs, der nur im Einzelfall auf Opferseite Bagatellcharakter hat. Insgesamt geht es wohl, wenn man die zig-Millionen Vertragskunden der Mobilfunkbetreiber bedenkt, um eine gewerbsmäßige Betrugsmasche in großem Umfang. Wahrscheinlich mit einem Gesamtschaden von Zig-Millionen Euro jährlich.

Die Betrüger machen sich dabei zunutze, dass die Mobilfunkdienstleister (Telekom, Vodafone etc.) in ihren Verträgen nach wie vor standardmäßig das Abrechnen von Drittanbieterverträgen zulassen. Der Kunde kann so mit seinem Handy einkaufen gehen, ohne dass er eine Bankverbindung eingeben muss, ohne PIN und ohne PayPal-Konto. An irgendwelche Button-Lösungen im Internet denkt natürlich keiner der betrügerischen Drittanbieter. Die Seiten sind so programmierrt, dass sie schon eine Bestellung registrieren, wenn man die unerwünschte Werbung nur wegklickt. Es gibt auch seriöse Drittanbieter, die gemäß der Button-Lösung transparent agieren und für eine tatsächlcih vom Kunden bewusst bestellte Leistung ihren regulären Preis abrechnen dürfen. Aber ein großer Teil der Drittanbieter nutzt die Konstellation nur aus, um rechtsgrundlos auf das Konto der Mobilfunkkunden zugreifen zu können. Ein Klick genügt und die eigene Telefonnummer wird an die Betrüger versendet, damit dann auch unter Behauptung von Phantasie-Verträgen vodafone oder Telekom beim Kunden abkassieren können.

Die nähere Recherche ergibt: Offenbar ziehen die Telefonanbieter die Beträge nicht einfach für die Drittanbieter ein, sondern kaufen diesen die Forderungen ab und ziehen sie erst dann vom Kunden ein. Angeblich bezahlen sie an den Drittanbietern nur ca. 2/3 der Gesamtforderung, ein Drittel bleibt beim Mobilfunkbetreiber. Sprich: Die Masche der Drittanbieter ist für Telekom und Co ein gutes Geschäft. Ein Millionengeschäft, bei denen sie in Kauf nehmen, dass ihre eigentlichen Kunden Opfer der Betrüger werden. Man kann es auch anders ausdrücken: Telekom, Vodafone und Co übernehmen das Inkasso für bekannte Betrüger und können deshalb als Beteiligte angesehen werden. In Abwesenheit eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland bliebe nur zu prüfen, welche Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter dieser Firmen sich vorsätzlich und persönlich strafbar gemacht haben. Und dann wäre dies ein Fall für die Staatsanwaltschaften.

Die Masche ist weltweit unter dem Namen „Cramming“ oder „Mobile Cramming“ bekannt. AT&T, Sprint, T-Mobile, und Verizon, die großen Telefonanbieter in den USA, mussten 2014/2015  353 Millionen Dollar Strafe und Entschädigungen zahlen, soeben musste auch der Telefonanbieter Bell in Canada 11 Millionen Rückzahlungen zusagen – und zwar genau wegen der beschriebenen Masche, die in Nordamerika zutreffend als Betrug am Kunden angesehen wird (vor einem Jahr wurden in New York City sechs Verdächtige eines solchen Betrugs mit 50 Millionen Dollar Schaden festgenommen, Vorwurf: "conspiracy to commit wire fraud and mail fraud").

Sollten die Rechtsabteilungen der großen hiesigen  Telekommunikationsanbieter davon noch nichts gehört haben? Ich bezweifle es. Die Bundesregierung weiß es jedenfalls seit Jahren (Heise-Artikel von 2011) und was tut sie effektiv für den Verbraucherschutz in diesen Fällen?

Immerhin hat das LG Potsdam vor ein paar Monaten endlich zivilrechtlich Selbstverständliches klargestellt: Die Telefonanbieter sind selbst die Ansprechpartner und evtl. Klagegegner, wenn es um die angeblich vertragsgemäßen, tatsächlich aber oft rechtsgrundlosen Zahlungen an Drittanbieter geht.

Vielleicht muss aber den "seriösen" Unternehmen bzw. ihren verantwortlichen Mitarbeitern auch einmal strafrechtlich auf den Pelz gerückt werden?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

40 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Gast schrieb:

Drittanbietersperre einrichten

https://telekomhilft.telekom.de/t5/Vertrag-Rechnung/Drittanbietersperre-...

Genau das ist die richtige Vorgehensweise. Jeder Mobilfunkanbieter ist auch gesetzlich dazu verpflichtet, eine Drittanbietersperre auf Anfrage unentgeltlich einzurichten.

§ 45d Abs. 3 TKG schrieb:

(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

0

PS: Von Seiten einiger Mobilfunkanbieter-Hotlines wird gerne argumentiert, bei Einrichtung der Drittanbietersperre würde "facebook nicht mehr funktionieren" o.ä. Das ist natürlich Humbug. Da man nach meiner Erfahrung aber nirgendwo sieht, dass die Drittanbietersperre tatsächlich gesetzt wurde, empfiehlt es sich den Antrag beweisfest zu stellen. Am einfachsten ist das per e-Mail, Fax ist auch gut.

0

Sehr geehrte Kommentatoren,

natürlich ist es zur Prävention richtig, dass jeder einzelne Kunde durch die Drittanbietersperre dafür sorgt, dass er nicht Opfer eines Betrugs werden kann. Aber genauso wenig wie ein Diebstahl aufhört ein Diebstahl zu sein, auch wenn man nicht die von der Kripo empfohlene Einbruchssicherung installiert, kann dieses Argument dazu führen, dass die Strafbarkeit wegen Betrugs entfällt. Die Mobilfunkanbieter könnten erstens von vornherein eine Drittanbietersperre einrichten. Daran hindert sie keine technische Unmöglichkeit sondern allein die Gier. Zweitens könnten die Mobilfunkanbieter dafür sorgen, dass sie nur von seriösen Drittanbietern Forderungen kaufen. Seriösen Drittanbietern macht es zB nichts aus, die in Deutschland gesetzlich geregelte Button-Lösung in der Praxis einzuhalten. Die einschlägigen unseriösen Drittanbieter sind seit Jahren bekannt. Bewusst Forderungen von Betrügern kaufen, die durch die Vertragsgestaltung  der Mobilfunkanbieter erst ermöglicht werden, und dann deren Inkasso vornehmen, damit machen die großen Anbieter mit den Betrügern gemeinsame Sache.

Die Tipps der Verbraucherzentralen sind teilweise wenig nützlich. Denn dort wird die von den Mobilfunkanbietern behauptete - aber falsche - Behauptung wiederholt, man müsse gegen den (meist unerreichbaren) Drittanbieter klagen, wenn man sein Geld zurück haben will.

Damit sind die Verbraucherzentralen selbst auf die Masche hereingefallen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

ich stimme zu, dass die Möglichkeit einer Drittanbietersperre für die Betrugsstrafbarkeit ohne Belang ist. Allerdings ist die Sperre im Gegensatz zur Einbruchssicherung zu 100% effektiv und kostenlos. Sie sollte also von wirklich jedem genutzt werden, der sonst die Drittanbieterabrechnung nicht nutzt.

Beim Betrug sehe ich folgende Probleme:

Bei Täterschaft müsste eine Täuschung nachgewiesen werden. Da eine ausdrückliche Erklärung zum ordnungsgemäßen Zustandekommen der Forderung nicht vorliegt, bleibt schlüssig Miterklärtes oder Täuschung durch Unterlassen. Nun ist die Frage, ob in der Abrechnung auf der Mobilfunkrechnung schon schlüssig miterklärt wird, dass die Forderung auch tatsächlich entstanden ist. Das wird man wohl nicht ohne Weiteres bejahen können. Selbst wenn die Mobilfunkanbieter um die angeblichen Geschäftspraktiken einiger unseriöser Drittanbieter wissen sollten, erklären sie wohl nicht mehr als jeder andere Zessionar - nämlich dass sie zum Einzug der Forderung vom Drittanbieter berechtigt sind. Dafür spricht m.E. das Urteil des LG Potsdam. Zum einen wird dargelegt, dass § 404 BGB auch das Nichtbestehen der Forderung mit einschließt. Dementsprechend geht also die normative Verkehrserwartung davon aus, dass keine Erklärung über Bestehen- oder Nichtbestehen der Forderung abgegeben wird. Zum anderen wird im Urteil darauf verwiesen, dass sich der Mobilfunkanbieter ggf. erst einmal selbst mit dem Drittanbieter in Verbindung zu setzen hat, was das Entstehen der Forderung angeht. Eine Verpflichtung zur Einholung von Auskunft beim Drittanbieter vor Beschwerde durch den Kunden besteht danach also nicht.

Es bleibt eine Täuschung durch Unterlassen. Die dazu erforderliche Garantenstellung hängt m.E. sehr von den tatsächlich nachweisbaren Gegebenheiten ab. So mag es zwar unseriöse Drittanbieter geben, die bekanntermaßen "Abzocke" betreiben. Nur muss dies auch dem Mobilfunkanbieter bekannt sein. Was, wenn nur ein kleiner Teil  der "Abzocker"-Drittanbieter Forderungen bestritten werden? Dann darf der Mobilfunkanbieter wohl davon ausgehen, dass im wesentlichen alles seine Ordnung hat und dementsprechend keine Veranlassung sehen, seine Kunden zu informieren bzw. die Zusammenarbeit mit diesen Drittanbietern einzustellen. Ist allerdings der Anteil der bestrittenen Forderungen bei bestimmten Drittanbietern statistisch über einen längeren Zeitraum signifikant erhöht, sieht die Sache schon anders aus. Keinesfalls wird man dem Mobilfunkanbieter den Anekdotenbeweis entgegen halten können - also etwa Bewertungen oder Beiträge im Internet. Denn dazu ist bekannt, dass vordringlich Kunden mit schlechten Erfahrungen Rückmeldung geben, während die ggf. überwiegende Mehrheit der zufriedenen Kunden keine Veranlassung zu einer Mitteilung darüber sieht.

Das Problem setzt sich m.E. bei der Beteiligungsform der Beihilfe fort: Es ist ja meine ich so, dass nach der Rechtsprechung allgemein übliche oder berufstypische Handlungen nur unter der Voraussetzung als Beihilfe gelten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt und der Hilfeleistende dies positiv weiß. Für einen Mobilfunkanbieter ist es ein normaler, sogar vom TKG vorgesehener Vorgang, für Drittanbieter Forderungen einzuziehen. Es gilt das oben zur Garantenstellung geschriebene - wieviel wissen die Mobilfunkanbieter wirklich? Da spielt m.E. die Beanstandungsquote wiederum eine zentrale Rolle. Eine andere Möglichkeit wäre vielleicht noch, wenn eine signifikante Anzahl Strafverfahen gegen einzelne Drittanbieter anhängig sind und die Mobilfunkanbieter in Kenntnis davon weiter Forderungen einziehen - bekannt ist mir dazu aber nichts. Ansonsten wüsste ich nicht, wie man den Mobilfunkanbietern die Kenntnis nachweisen soll.

Andere Beteiligungsformen schließe ich nach derzeitiger Faktenlage vorläufig aus.

Das Urteil des LG Potsdam ist übrigens nicht rechtskräftig.

Quote:

Kürzlich hat das Landgericht Potsdam in einem konkreten Fall entschieden, dass sich Verbraucher nicht an den Drittanbieter wenden müssen, sondern ihre Forderungen gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen können (LG Potsdam, 26.11.15, Az. 2 O 340/14). Das beklagte Mobilfunkunternehmen hat allerdings Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.

http://www.vzb.de/drittanbieter

Von daher ist es wohl bis zu einer endgültigen Bestätigung der - auch m.E. allerdings eindeutigen - Rechtslage nicht zu beanstanden, wenn die Verbraucherzentralen weiter auch ein Vorgehen gegen den Drittanbieter vorschlagen.

Viele Grüße,

MT

0

Guten Tag,

ein Punkt passt aus meiner Sicht stark zur These des "organisierten" Betrugs: ich habe soeben zum vierten Mal innerhalb von drei Jahren meine Drittanbietersperre aus gegebenem Anlass aktivieren lassen. Wie erklärt sich das wundersame regelmäßige Abschalten der Sperre ohne mein Zutun und der darauf folgende Versuch, kleine Extrabeträge auf der Rechnung unterzubringen? Im Übrigen ist auch nie nachvollziehbar wann und wie den AGBs des Drittanbieters von meiner Seite zugestimmt würde, Vodafone sieht keine Möglichkeit mir diese Informationen zukommen zu lassen.

Freundliche Grüße

Martin Neuhold

0

Von daher ist es wohl bis zu einer endgültigen Bestätigung der - auch m.E. allerdings eindeutigen - Rechtslage nicht zu beanstanden, wenn die Verbraucherzentralen weiter auch ein Vorgehen gegen den Drittanbieter vorschlagen.

Wenn die Drittanbieterforderungen tatsächlich vom Mobilfunkunternehmen aufgekauft werden, ist ausschließlich das Mobilfunkunternehmen der richtige Anspruchs- bzw. Klagegegner, denke ich.

0

Gast schrieb:

Von daher ist es wohl bis zu einer endgültigen Bestätigung der - auch m.E. allerdings eindeutigen - Rechtslage nicht zu beanstanden, wenn die Verbraucherzentralen weiter auch ein Vorgehen gegen den Drittanbieter vorschlagen.

Wenn die Drittanbieterforderungen tatsächlich vom Mobilfunkunternehmen aufgekauft werden, ist ausschließlich das Mobilfunkunternehmen der richtige Anspruchs- bzw. Klagegegner, denke ich.

Ausschließlich keinesfalls, wenn der Schuldner (= Kunde) wie regelmäßig in den hier vorliegenden Fällen von der Abtretung nichts wusste (§ 407 BGB).

0

Und dann ist da noch § 404 BGB. Der neue Gläubiger macht die gekaufte/abgetretene Forderung gegen den Nutzer geltend und droht für den Fall der Nichtzahlung mit der Sperrung des Anschlusses. Da greift über § 404 BGB auch der Einwand, dass die Forderung nicht besteht, weil kein Vertrag zustande gekommen ist.

0

Sehr geehrter Herr MT,

Ihre Einwände gegen die Anwendung von § 263 StGB bzw. §§ 263, 27 StGB sind mir bekannt. Sie sind auch durchaus zutreffend, insoweit der Vorsatz in Frage steht. Kriminologisch stellen sie m.E. gerade Teil der Verantwortungsdiffusion und damit Teil der "Masche" dar bzw. einen wichtigen Baustein des Instrumentariums, mit denen die Betrügerbanden derzeit in Deutschland vorgehen (können). Könnten sich die Erstanbieter nicht auf ihr vermeintliches "Unwissen" berufen, würde das Ganze nicht funktionieren. Aber nach wie vielen Jahren kann man dieses Unwissen noch als wahrheitsgemäß akzeptieren? Es wäre im Übrigen auch an der Zeit, dass die Bundesnetzagentur sich (ähnlich wie die FCC in den USA) massiv einschaltet und sich dieses Treiben nicht länger vom Spielfeldrand anschaut.

Zu den Einwänden gegen die Forderungen: Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Einwände auch gegen denjenigen erhoben werden können, dem die Forderung abgetreten wurde um sie einzutreiben (§ 404 BGB). Dass man es seitens der Verbraucherzentralen den Telekom-Unternehmen durchgehen lässt, dass sie nach wie vor in ihren Hilfeforen und Hotlines auf die ausländischen Drittanbieter verweisen, ist m.E. schon kritikwürdig. Natürlich kann man "auch" beim Drittanbieter Einwände erheben (§ 407 BGB), aber das nützt meistens nichts. 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Eine Strafverfolgung zu Lasten von Beschäftigten - letztlich wahrscheinlich sogar Vorständen - von Mobilfunkanbietern - u. a. der Telekom - wegen der Einziehung von Kleinbeträgen... Hehres Ziel, aber wohl nicht realistisch. Wer hat schon Interesse daran, die "Abzocke des kleinen Mannes" zu beenden und dabei wirtschaftliche Interessen sogar des Staats selbst zu gefährden? Solange es die einfach Ausrede "Angelegenheit des Zivilrechts" gibt, wird das nichts.

0

"Telekom, Vodafone und Co übernehmen das Inkasso für bekannte Betrüger und können deshalb als Beteiligte angesehen werden. In Abwesenheit eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland bliebe nur zu prüfen, welche Vorstandsmitglieder oder Abteilungsleiter dieser Firmen sich vorsätzlich und persönlich strafbar gemacht haben. Und dann wäre dies ein Fall für die Staatsanwaltschaften."

Der sonst nach meiner Wahrnehmung eher zurückhaltende, abwägende Prof. Dr. Müller findet deutliche Worte. Vielleicht hat es seinen Grund, dass man besser nicht in eigener Sache urteilt.

0

Sehr geehrter Herr Nils3,

Ihren Einwand, ich solle nicht in eigener Sache urteilen, will ich durchaus ernst nehmen. Als Richter wäre ich sicher befangen und daher ungeeignet. Aber ich bleibe dabei, dass es sich bei den Machenschaften der unseriösen Drittanbieter um Betrug handelt und dass an dieser Masche die genannten seriösen Unternehemn objektiv beteiligt sind. Die Frage, ob und wer in den jew. Unternehmen vorsätzlich handelt, habe ich bewusst offengelassen und nicht abschließend beurteilt. Ein deutliches Wort erschien mir aber nötig. Mit dem Eingreifen der FCC in den USA wurde dort die Problematik ebenso gesehen und dann im letzten Jahr effektiv angegangen. Dies müsste die (zB im Fall T-Mobile zum selben Konzern gehörenden) deutschen Unternehmen eigentlich mehr aufschrecken als es mein kleiner Blog-Beitrag tun kann.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Ich hatte insofern Glück, dass der Betrag vom Anbieter vodafone noch nicht eingezogen worden war. Ich untersagte vodafone, den Betrag  einzuziehen. Daraufhin wurde mir von vodafone der Betrag auf dem Rechnungskonto gutgeschrieben".

Da war vodafone aber entweder sehr kulant oder einsichtig. Sehr häufig schmettern die Mobilfunkanbieter ihre Kunden mit folgenden "Argumenten" ab: "Sie haben bei einem Drittanbieter Dienste genutzt, die über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Bei Fragen zu diesen Diensten und zu den Kosten, bitten wir Sie, sich direkt an den Anbieter zu wenden. Von einer von Ihnen gewünschten Guthabenbuchung sehen wir ab, da wir für den Drittanbieter in Vorkasse gehen und Ihnen die Kosten danach in Rechnung stellen".

Klingt logisch? Ist aber nicht so :-)

0

Sehr geehrter Russischdolmetscher,

ich ging und gehe  davon aus, dass ein seriöses Unternehmen ein ausdrücklich vom Kunden (per Einschreiben mit Rückschein) ausgesprochenes Verbot der Lastschrifteinziehung beachtet. Ich hatte in meinem Schreiben bereits deutlich gemacht, dass "Super Fast Mobile" ein bekanntes Betrugsunternehmen ist, das überhaupt keine Leistung anbietet und auch keinen Vertragsschluss nachweisen kann. Ich hätte auch auf eine Einziehung dieser Summe durch vodafone sehr empfindlich reagiert. Aus vielen Internetposts ist leider bekannt, dass die Auskünfte, die man den Kunden in den Telefonhotlines gibt, wenig hilfreich sind. Die Kommunikation sollte strikt schriftlich geführt werden.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

In unserem Fall, in dem ich als Dolmetscher fungierte, ging's um das dänische Unternehmen "Syniverse Technologies Payment Services APS", welches angeblich das "Bezahlen per Handyrechnung" anbietet, was in Wirklichkeit jedoch nicht stimmt, ebenfalls keinen Vertragsschluss nachweisen kann und auch aus vielen Internetposts als Betrugsunternehmen verschrien ist. Dem Telefonanbieter O2 war dies jedoch gleichgültig (da er womöglich finanziell von der Masche profitiert), so dass der Kunde an den Drittanbieter verwiesen wurde und ihm (dem Kunden) unmissverständlich verboten wurde, den entsprechenden Preis dieser "Mehrwertleistung" vom Rechnungsbetrag abzuziehen, bevor der Drittanbieter es ausdrücklich genehmigt (was jedoch dem Zweck dessen Geschäftsgebarens zuwiderlaufen würde und auch logischerweise nicht geschehen ist). Sonst hätte es der Telefonanbieter als unvollständige Rechnungsbegleichung angesehen und entsprechend reagiert, indem er dem Kunden zusätzliche Kosten auferlegt und den Anschluss gemäß seinen AGB-Regelungen bis zur vollständigen Zahlung gesperrt hätte.

Offensichtlich ist Telefonanbieter nicht gleich Telefonanbieter.

Viele Grüße

Igor Plotkin
Fachdolmetscher für Russisch

0

Sehr geehrter Herr Plotkin,

wenn Sie diesen Fall schriftlich und namentlich (Unterschrift eines Mitarbeiters des Telefonanbieters!)  dokumentieren können, würde ich eine Strafanzeige wegen Beihilfe zum Betrug erwägen. Meist ist es aber so (jedenfalls bei den mir bisher bekannten Fällen), dass die Mitarbeiter der Telefonanbieter ihre eigene strafrechtliche Verwicklung dadurch vermeiden bzw. verdecken, dass sie diese Hinweise nur mündlich/telefonisch geben. Auch das gehört kriminologisch-phänomenologisch zur Betrugsmasche.

Zivilrechtlich stellt sich im Übrigen ein weiteres Problem für die Anbieter: Die Drittanbieterabrechnung (Einziehung ohne ausdrücklichen und namentlichen  Vertragsschluss und ohne Bestätigung allein nach Angabe der Telefonnummer) steht zwar in den AGB, es handelt sich aber um zivilrechtlich (selbst nach Maßstäben des Internethandels) unübliche und daher überraschende Klauseln, die nach meiner Meinung ohnehin nicht rechtmäßig einbezogen sind.

Sehr selten kommt es in solchen Fällen zu rechtskräftigen Urteilen, weil - wie schon bei der früheren Internetabzocke - es die Telefonanbieter  am Ende nicht riskieren verurteilt zu werden. Sie rechnen damit, dass der Kunde wegen dieser überschaubaren Summe "einknickt". Kommt es hart auf hart, wird im Einzelfall ("aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) das Geld erstattet. Aus meiner Sicht ist hier ein  Eingreifen des Gesetzgebers geboten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

PS: Ich zitiere einmal von der Website "Anti-Spam e.V." (http://www.antispam-ev.de/wiki/Handy-Abo-Abzocke#Welche_legalen_Druckmit...):

"In vielen Fällen wird der Provider ein Einsehen haben und Ihnen eine Gutschrift ausstellen.

Leider reagieren deutsche Handy-Provider aber auch oft sehr stur. Sie fangen dann an, mit Mahnungen und allen möglichen Drohungen zu antworten. Mit den Antwortschreiben des Providers wird typischerweise dann auf Ihre Einwendungen gar nicht eingegangen. Sondern es wird wieder versucht, Sie zu veralbern und an den Verbindungsnetzbetreiber zu verweisen etc., ganz so, als hätten Sie Ihren Einspruchsbrief auf Chinesisch geschrieben. Nun, Sie haben eigentlich Ihren Standpunkt in deutscher Sprache hinreichend deutlich klar gemacht. Und wenn Ihr Provider jetzt nicht vernünftig begründet, weshalb ihm die Zahlung zustehen soll, können auch Sie sich stur stellen. Wenn er einen Mahnbescheid beantragt (gelber Brief vom Amtsgericht): legen Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch ein. Es reicht hierfür, das Kreuz auf dem beigefügten Formular zu setzen, zu unterschreiben und den Widerspruch ans Gericht zu schicken.

Der Provider könnte Sie prinzipiell auch auf Zahlung verklagen. Jedoch beobachtet man, dass echte Klagen von Providern in Sachen Mehrwertabzocke gegen TK-Endkunden immer seltener werden. Sollten Sie tatsächlich doch verklagt werden, nehmen Sie sich einen Anwalt, der sich mit TK-Recht auskennt. Oft wird die Klage durch den Provider schon dann zurückgezogen, wenn Ihr Anwalt eine qualifizierte Erwiderung ans Gericht schickt.

Dass es in solchen Abzocke-Fällen wirklich zum Prozess kommt, wird zunehmend seltener. Und dann müsste Ihr Provider "Butter bei die Fische" tun und den Beweis antreten, dass Sie irgendein Abo bestellt haben und dort über alle Rechte und Konditionen belehrt wurden, bzw. dass Sie eine Mehrwertnummer angewählt haben und dass vorher eine Preisansage erfolgt ist. Dieser Nachweis ist regelmäßig schwer bzw. kaum zu führen, und das erklärt auch, warum die Provider in vielen Fällen spätestens bei Klageerwiderung klein beigeben. Ab und zu wollen sie es wissen und holen sich dann halt eine blutige Nase.

Der Provider könnte auch den Vertrag kündigen und dies mit einer angeblichen Vertragsverletzung begründen. In diesem Fall suchen Sie sich halt einen anderen Provider. Es lohnt in aller Regel nicht wirklich, die Kündigung anzufechten. Der Provider wird dann oft noch eine Strafzahlung verlangen, die Sie aber verweigern dürfen, weil Sie korrekt die Rechnung bestritten hatten und Ihr Provider bis heute nicht qualifziert auf Ihre Einwände eingegangen ist. Ob der Provider wirklich versuchen wird, die Strafzahlung über eine Klage durchzusetzen, ist sehr fraglich. Falls er das versucht, müsste er nachweisen, dass der Rechnungsposten von Ihnen zu Unrecht bestritten wurde."

Dieses Verhalten, nämlich Forderungen in Rechnung stellen, aber dann nicht einklagen (obwohl man als großes seriöses Unternehmen ansonsten kein Problem damit hat), ist m.E. ein recht typisches Zeichen dafür, dass man wohl genau weiß, dass die Forderungen zu Unrecht erhoben werden. So war es auch in den Zeiten der herkömmlichen Internetabzocke. Dazu gehört auch, dass man sich oft einer weiteren Firma bedient, die über die Hotlines die Kunden in die Irre schickt.

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Sie schreiben:

Henning Ernst Müller schrieb:

Zivilrechtlich stellt sich im Übrigen ein weiteres Problem für die Anbieter: Die Drittanbieterabrechnung (Einziehung ohne ausdrücklichen und namentlichen  Vertragsschluss und ohne Bestätigung allein nach Angabe der Telefonnummer) steht zwar in den AGB, es handelt sich aber um zivilrechtlich (selbst nach Maßstäben des Internethandels) unübliche und daher überraschende Klauseln, die nach meiner Meinung ohnehin nicht rechtmäßig einbezogen sind.

Die Drittanbieterabrechnungsklausel in AGB ist m.E. zulässig.

Zum einen handelt es sich um eine bei allen Mobilfunkanbietern übliche Abrechnungsweise. Zum anderen ist sie gesetzlich im TKG vorausgesetzt (§§ 45h, 45p TKG) und wird nur auf besondere Anfrage des Kunden gesperrt (opt-out Verfahren, § 45d Abs. 3 TKG). Die Mobilfunkanbieter verwalten, ähnlich wie eine Bank, nur das Konto des Kunden. Eine Prüfungspflicht bezüglich der Begründetheit der Forderung eines Drittanbieters trifft sie - ebenso wie bei einem Geldinstitut - grundsätzlich nicht. Denn entweder fungieren sie nur als Zahlstelle für den Drittanbieter, oder sie müssen wegen § 404 BGB den Einwand, die Forderung sei nicht entstanden, gegen sich gelten lassen.

Damit handelt es sich nicht um eine unzulässige überraschende Klausel.

Das alles schützt wiederum selbstverständlich nicht vor Strafverfolgung, sollten Verantwortliche bei den Mobilfunkanbietern am Betrug von Drittanbietern beteiligt sein. Auch Ihre Forderung nach einem Eingreifen der Bundesnetzagentur unterstütze ich in vollem Umfang. Nur wirkt sich das m.E. nicht auf die Zulässigkeit der Drittanbieterabrechnung de lege lata aus.

Viele Grüße,

MT

PS: Der BGH hat die Drittanbieterklausel in AGB bereits für zulässig erklärt. Gleichzeitig hat er, allerdings noch unter Bezug auf die seit 2007 in das TKG integrierte Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), wie das LG Potsdam entschieden der Mobilfunkanbieter müsse sich bestehende Einwendungen im Verhältnis zum Drittanbieter entgegenhalten lassen.

Quote:

a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

https://dejure.org/2006,578

0

Sehr geehrter MT,

vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BGH in Zivilsachen. Wie leicht erkennbar ist, bin ich kein Zivilrechtsexperte, so dass ich evtl. Missverständnisse in dieser Richtung vorab entschuldige. Das zitierte Urteil ist aber, wenn man es vollständig liest, keineswegs eine Grundlage dafür, dass man allg. (angebliche) Drittanbieter aus dem Internet über die Telefonrechnung abrechnet. Es geht im Urteil nämlich um solche "Mehrwertdienste", die durch Anwahl bestimmter Nummern (0190er oder 0900er Nummern) in Anspruch genommen wurden. In der Abrechnung über den Telefonprovider sieht der BGH keine "überraschende Regelung". Ob diese Entscheidung auch für ganz andere (angebliche) Dienste gilt und für die neue Rechtslage (das TKV wurde 2007 durch das TKG abgelöst), halte ich für fraglich. Aber möglicherweise wird das in der Rspr. so gesehen.

Wir sind uns aber sicher einig, dass die für den Kunden undurchsichtige Konstruktion - wer ist tatsächlich Forderungsinhaber? - Betrügereien zumindest begünstigt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

Sie haben schon Recht, das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf Mehrwertdienste. Gut möglich, dass es damals noch keine anderen Drittangebote gab. Rein rechtstechnisch geschieht jedoch das gleiche: Neben den Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen mit dem Mobilfunkanbieter tritt ein weiterer Vertrag mit dem Anbieter der weiteren Leistung (Rn. 9 des BGH-Urteils zum Mehrwertdienst), wobei beides über die Telefonrechnung eingezogen wird. Ob das nun ein Mehrwertdienstleister ist wie 2006, oder wie in der heutigen Smartphone-Zeit alle möglichen anderen Dienstleistungen, darauf kommt es m.E. nicht an. Ein Unterschied mag sein, dass ein Vertragsschluss bei einem Mehrwertdienst kaum ohne Wissen des Kunden zustandekommen kann - der Kunde wählt ja selbst die Nummer. Insoweit sind wir uns über die Betrugsanfälligkeit der heutigen Konstruktion einig. Das ändert aber nichts an der grundsätzlich vom TKG vorausgesetzten Zulässigkeit der Abrechnung von Leistungen Dritter auf der Telefonrechnung, die dem folgend auch von den Mobilfunkanbietern in AGB festgeschrieben werden können muss. Es gibt ja durchaus auch Drittanbieter, die tatsächlich vereinbarte Leistungen abrechnen. Vermutlich ist das sogar die überwiegende Anzahl.

Viele Grüße,

MT

0

Sehr geehrter Herr MT,

Sie schreiben:

"Das ändert aber nichts an der grundsätzlich vom TKG vorausgesetzten Zulässigkeit der Abrechnung von Leistungen Dritter auf der Telefonrechnung, die dem folgend auch von den Mobilfunkanbietern in AGB festgeschrieben werden können muss."

Ja, diese Zulässigkeit der Abrechnung von Leistungen Dritter ist gesetzlich gegeben, aber das ändert nichts daran, dass erst einmal der Vertrag (samt AGB) zustande gekommen sein muss, der diese Abrechnung erlaubt. Das TKG setzt übrigens in § 45 h bestimmte Standards, die vodafone zu 3/5 nicht beachtet (siehe obigen screenshot meiner Rechnung). Weder wird in meiner Rechnung die Leistung konkret bezeichnet - kann ja auch gar nicht, weil die Fa. Super Fast Mobile gar keine Leistungen anbietet, sondern dies nur betrügerisch vortäuscht. Noch gibt vodafone Namen und ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters an - versuchen Sie einmal jemanden per E-Mail vor Gericht zu laden. Noch erfüllt vodafone seine Informationspflicht bezüglich § 45 p TKG (meinen Sie, der normale vodafone Kunde wüsste etwas von der Existenz dieser Norm?). In der Rechnung wird lediglich eine kostenfreie Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben - bei der Hotline erhält man dann allerdings nicht die fehlenden Informationen, sondern nur das Angebot, das (angeblich abgeschlossene) Abonnement zu kündigen.

Da es sich bei diesen Versäumnissen höchstwahrscheinlich nicht um Einzelfälle handelt, gehe ich davon aus, dass es sich um eine Gesetzesumgehung durch vodafone handelt, die es der Betrügerfirma erleichtert, den Kunden abzuzocken. Daher liegt hier auch Vorsatz gar nicht so fern wie Sie es in Ihrem obigen Kommentar darlegen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Müller,

ich meine man muss hier Zivil- und Strafrecht auseinanderhalten. Meine vorgehenden Kommentare bezogen sich auf das AGB-Recht. Es kann m.E. de lege lata nicht sein, dass selbst ein Mobilfunkanbieter, der sich an alle Spielregeln hält, nicht wirksam in AGB die Drittabrechnung einbeziehen kann.

Dass es bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Mobilfunkanbieter in der Praxis erheblich hapert, stelle ich nicht in Abrede. Ich finde Ihren strafrechtlich Ansatz interessant, wonach man darauf abstellt, dass Firmen wie Super Fast Mobile gar keine Leistungen anbieten. Könnte man das nachweisen, ist der Sprung zur Beihilfe durch die Mobilfunkunternehmen, die sich nicht an die Rechnungslegungsvorschriften wie § 45h TKG halten (Hinweis auf Informationsanspruch nach § 45p TKG!), m.E. kein sehr großer mehr. Die Frage ist nur wie dieser Nachweis zu führen ist.

Ich meine letztendlich sind wir gar nicht so weit voneinander entfernt. Ich bin auch kein Fan von den Abrechnungsmethoden der Mobilfunkanbieter. Ich sehe nur die Nachweismöglichkeiten für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den Mobilfunkanbietern etwas eingeschränkter als Sie. Vielleicht fehlt mir dazu aber auch die Erfahrung auf dem Gebiet.

Im Übrigen habe ich eine Liste mit Drittanbietern gefunden, auf der sogar ein Zustellungsbevollmächtigter für Super Fast Mobile vermerkt ist.

https://www.mobilcom-debitel.de/downloads/agb/mehrwertdiensteanbieter.pdf#6

Es würde mich wundern, wenn Vodafone nicht über eine solche oder sogar die gleiche Liste verfügen würde. Eine Befolgung der TKG-Rechnungsvorschriften stellt also kein Problem dar. Nebenbei bemerkt ist die Anwaltskanzlei, die für Super Fast Mobile zustellungsbevollmächtigt ist, erstaunlich oft auf der Liste zu finden.

Ich meine wenn die Bundesnetzagentur oder die Verbraucherschutzzentralen in Hinsicht auf die Rechnungsvorschriften (soweit rechtlich möglich) durchgreifen würden, wäre schon viel gewonnen. Dann muss keiner mehr § 45p TKG kennen, sondern erfährt schon aus der Rechnung von seinen Rechten.

Viele Grüße,

MT

0

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Sie haben recht, in den meisten dubiosen Fällen, in denen die Kunden übervorteilt werden sollen, kommunizieren die Mitarbeiter der Telefonanbieter ausschließlich mündlich bzw. über Telefon/Chat. Beruft man sich im Nachhinein auf die angeblich stattgefundene Aufzeichnung des Telefonats, so heißt es meistens, ausgerechnet dieses Telefonat sei versehentlich nicht aufgezeichnet bzw. gelöscht worden oder auch die Weitergabe sei aus technischen oder datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Wie dem auch sei: In diesem Fall möchte der Kunde sich die Auseinandersetzung ersparen und keine Schritte gegen O2 unternehmen, weder die Anzeige noch den Verweis auf die überraschende AGB-Klausel, da sich der Fall auf ganz anderer Schiene hat lösen lassen, ohne dass der Kunde einknickte und ohne dass der Telefonanbieter sich auch irgendwie "kulant" zeigte.

Auf eine Gesetzesänderung bzw. auf einen (Muster-)Prozess dürfte man sich indes freuen.

Viele Grüße

Igor Plotkin
Fachdolmetscher für Russisch

0

Ich habe mehrfach im Kollegenkreis mit solchen Drittanbieter"leistungen" zu tun. Mangels Widerrufsbelehrung in Textform war ein Widerruf m.E. noch möglich und führte zur vollständigen Erstattung der Belastung zzgl. Kosten der anwaltlichen Vertretung. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland dürfte das etwas schwieriger werden.

0

Gast schrieb:

Ich habe mehrfach im Kollegenkreis mit solchen Drittanbieter"leistungen" zu tun. Mangels Widerrufsbelehrung in Textform war ein Widerruf m.E. noch möglich und führte zur vollständigen Erstattung der Belastung zzgl. Kosten der anwaltlichen Vertretung. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland dürfte das etwas schwieriger werden.

Bei den hier fraglichen Drittanbieterleistungen wird es regelmäßig nicht einmal zum Vertragsschluß kommen. Es fehlt schon an einer wenigstens konkludenten auf Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung. Selbst wenn man eine solche konstruieren würde fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Schaltfläche ("zahlungspflichtig bestellen", § 312j BGB - sog. Buttonlösung), ohne die kein Vertrag zustande kommt, § 312j Abs. 3 und 4 BGB. Den Widerruf (sowie Anfechtung und Rücktritt) kann und sollte man natürlich hilfsweise geltend machen.

Die Mobilfunkunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage die ladungsfähige (!) Anschrift eines im Inland ansässigen allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten des im Ausland ansässigen Drittanbieters zu nennen, § 45p Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG. Wäre mal interessant zu erfahren was rechtlich passiert, wenn der Mobilfunkanbieter das nicht tut, bzw. die Anschrift sich als nicht ladungsfähig herausstellen sollte.

0

Der Gesetzgeber, ausgehend von der grundsätzlichen Seriösität der (großen) Mobilfunkanbieter, hat nicht mit betrügerischem Verhalten gerechnet und deshalb auch keine Sanktionen wegen der Gesetzesverstöße vorgesehen. Wie ich oben schon erwähnt habe, besteht ja die Pflicht, eine ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters zu nennen, schon bei der Rechnungslegung, wird aber ignoriert. Ebenso ignoriert wird die Pflciht, den Kunden auf § 45 p TKG hinzuweisen. Wer diese Pflichten sanktionlos  ignoriert (seit Jahren und bei zehntausenden von Kunden), den schreckt auch keineswegs, was "rechtlich passiert, wenn der Mobilfunkanbieter das nicht tut". Ein nahezu perfektes Betrugsschema, weil der Staatsanwalt ja Schwierigkeiten hat, den Vorsatz zu beweisen.

So war es auch bei mir: Mobilcom kannte den betrügerischen Dienstanbieter, wusste auch, dass hinter dessen Forderungen keine Leistungen stehen. Trotzdem hat mobilcom mein Konto belastet und nichts zurück erstattet. Allerdings hat man mir genau gesagt, wie ich den betrügerischen ydienstleister für die Zukunft abstellen kann.

Ich möchte auf einen weiteren (nicht rechtlichen) Aspekt aufmerksam machen: Da es in Deutschland nur eine Opt-Out Lösung gibt (Drittanbietersperre) wird damit auch verhindert, dass man andere, gewünschte digitale Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Das behindert die Wirtschaft.

Aus meiner Sicht wäre eine Lösung analog zu Lastschriften im Bankverkehr denkbar, bei der man eine unberechtigte Forderung zurück holen kann und der Anspruchsteller dann seine Forderung belegen muß. Das bedeutet aber: Gesetzesänderung.

--

Ich berichte als Journalist (u.a.) für öf-rechtl. und Tech-Medien darüber. Dazu bin ich auf konkrete Fälle angewiesen, insbesondere solche, wo jemand erfolgreich (oder auch nicht) versucht hat dagegen anzugehen oder seinen Fall recherchiert hat.  Ich freue mich daher über Rückmeldungen:

ruhrnalist ät gmail.com

Ruhrnalist schrieb:

Aus meiner Sicht wäre eine Lösung analog zu Lastschriften im Bankverkehr denkbar, bei der man eine unberechtigte Forderung zurück holen kann und der Anspruchsteller dann seine Forderung belegen muß. Das bedeutet aber: Gesetzesänderung.

Das was Sie fordern ist doch genau die Gesetzeslage. Genau wie vom Bankkonto kann jeder erstmal abbuchen, der die Nummer kennt. Bemerkt der Kunde eine unberechtigte Abbuchung, kann der Kunde innerhalb von acht Wochen (gleiche Frist wie für Lastschriftrückbuchung!) die Rechnung beanstanden (§ 45i Abs. 1 TKG).

Bezweifelt der Kunde das Zustandekommen Forderung, muss sogar der Telefon-/Mobilfunkanbieter (im Falle der Forderungsabtretung, was wohl der Regelfall ist) das ordnungsgemäße Zustandekommen des Vertrags beweisen (s.o. LG Potsdam; noch nicht rechtskräftig aber m.E. ist nicht mit einer abweichenden Entscheidung des BGH zu rechnen). Die Bank wäre immer außen vor, weil sie mit dem Vertrag nichts zu tun hat.

Zwei wichtige Unterschiede zur Bank: Erstens der Telefon-/Mobilfunkanbieter gibt die Rufnummer an jeden raus, der sie anfragt (wie das genau technisch funktioniert würde mich mal interessieren). Eine Bank gibt die Kontonummer selbstverständlich an niemanden weiter. Zweitens ist mir nicht bekannt, dass eine Bank einmal Forderungen abkaufen würde um diese dann für sich selbst einzuziehen (Vielleicht gibt es sogar Regeln, die das explizit verbieten. Da bin ich aber überfragt.).

Die eigentliche "Schweinerei" bei den Mobilfunkanbietern ist, dass sie wegen der Forderungsabtretung selbst daran verdienen, wenn zweifelhafte Drittanbieter unberechtigte Forderungen geltend machen.

0

Ich kann bei meinem Mobilfunkprovider nur die Rechnung insgesamt anzweifeln und nicht einzelne Bestandteile. Dazu muss ich die Überweisung bei der Bank zurückholen und dann ein Begleitschreiben an den Anbieter schicken. Wer das schon mal gemacht hat, wird schnell die Bekanntschaft von Inkassobüros machen und feststellen, dass sich die Sache über Monate hinzieht und unübersichtlich wird - erst recht wenn in dieser Zeit weitere unberechtigte Forderungen hinzukommen.

So, wie ich das sehe, sehen die Mobilfunkanbieter es als ausreichend belegt an, wenn ihnen der Forderungspartner angibt, dass ein Abo zustande gekommen ist. Er wird dann (vermutlich schon in der Rechnung) auf diesen für Beschwerden verweisen und weiter auf der Begleichung der Kosten bestehen. Wer dann nicht zahlt (selbst wenn er nur die fragliche Forderung kürzt und den Rest überweist) riskiert zudem die Sperrung des Anschlusses.

Daher wäre ein Rechtsanspruch zur vorläufigen Stornierung auf dem Kundenkonto beim Mobilfunkanbieter ein deutlicher Fortschritt.

Wie kommen Sie darauf man könne keine einzelnen Bestandteile einer Rechnung beanstanden? Ich sehe da kein rechtliches Hindernis. Davon zu trennen ist das Problem des Zurückholens bei der Bank. Aber auch dort kann man den gesamten Betrag zurückbuchen lassen und den unstreitigen Betrag sofort zurücküberweisen mit entsprechendem Hinweis an den Mobilfunkanbieter. Für die Zukunft verbietet man dem Mobilfunkanbieter, die strittigen Beträge weiter einzufordern - wie es Prof. Müller im Ausgangsbeitrag beschreibt.

Das Problem mit den Inkassobüros kann, wenn wir mal beim Vergleich mit der Bank bleiben, überall genauso auftreten. Wenn man dem (vermeintlichen) Vertragspartner die Lastschrift zurückbuchen lässt, wird der sich ebenso Gedanken machen, wie er an das (vermeintlich) geschuldete Geld kommt.

Was die Mobilfunkanbieter als ausreichend belegt ansehen ist rechtlich vollkommen irrelevant. Die Rechtslage ist da sehr stark auf Seiten der Kunden. Der Anbieter ist in der Beweispflicht für den Vertragsschluss, es muss die "Buttonlösung" eingehalten worden sein, und wenn das alles nichts hilft greift der Widerruf wegen Internetgeschäft (s. Beiträge weiter oben). Natürlich kann der Mobilfunkanbieter das alles bezweifeln (und wird das wohl auch tun), nur wird ihm das vor Gericht wenig bringen.

Bei dem Anspruch auf vorläufige Stornierung haben Sie einen sehr interessanten Vorschlag gebracht. Dieser dürfte natürlich nur auf Drittforderungen bezogen sein, weil nur insoweit der Mobilfunkanbieter eine Art "Bankkonto" für den Kunden führt. Aber das könnte wirklich der Königsweg sein, um die Masse an unberechtigten Forderungen effektiv zu bekämpfen.

0

Sie müssen bedenken, dass es vermutlich in den allermeisten Betrugsfällen sich nicht um Vertragsverhältnisse mit Post-Paid handelt, sondern um Pre-Paid Verträge, wo ich als Kunde gar kein Druckmittel wie eine Rückbuchung gegen den Mobilfunkanbieter habe.

Eine Rückbuchung kann man meines Wissens bei SEPA Lastschrift jederzeit innerhalb der 8-Wochen Frist ohne Angabe von Gründen von der Bank durchführen lassen. Dabei kommt es auf pre- oder post-paid nicht an. Und soweit mir bekannt werden so gut wie alle pre-paid Verträge per Lastschrift bezahlt.

0

Ich muss mich entschuldigen, ich habe Ihren Beitrag falsch gelesen. Sicherlich zieht der Kunde bei Pre-Paid Verträgen mangels Rückbuchungsmöglichkeit eher den Kürzeren. Ein berechtigter Einwand Ihrerseits. Das ändert aber nichts an der Rechtslage an sich. Außerdem ist das eben ein anderer Fall, vergleichbar nicht mit Lastschrift sondern mit einer (durch den Kunden durchgeführten) Überweisung. Im Fall der Überweisung kann die Bank das Geld auch nicht zurückholen.

0

Wobei ich mich da noch einmal selbst korrigieren muss: Der eigentliche Vorgang beim Mobilfunkanbieter, Abrechnung von (vermeintlichen) Drittanbieterleistungen, bleibt ja der gleiche - also weiterhin vergleichbar mit der Lastschrift. Ob die Bezahlung des Mobilfunkanbieters ihrerseits durch Lastschrift erfolgt oder nicht, hat darauf keinen Einfluss.

Hier würde wiederum ihr Vorschlag der Stornierung beim Anbieter Abhilfe schaffen.

0

Pre-Paid läuft sicher so gut wie nie über eine Bank, sondern über den point of sale: Supermarkt o.ä. Das wäre bestimmt ein Spaß für den Laden, wenn man bei Aldi an der Kasse die 5 € zurückverlangt. ;-)

Im August-Heft der NStZ befasst sich Kilian Wegner (Bucerius Law School) mit dem Betrugsvorwurf gegen Mitarbeiter von (Schein-)Drittanbietern, Zahlungsdienstleistern und Mobilfunkanbietern. Der Aufsatz heißt "Betrugsstrafbarkeit bei Missbrauch des "WAP-Billing"-Verfahrens" (NStZ 2016, S. 455).  Wegner bejaht eine täterschaftliche Strafbarkeit von Mitarbeitern der Mobilfunkanbieter.
 

Wenn der Mobilfunkbetreiber die "Forderungen" aufkauft, muss er im Falle einer Klage die Aktivlegitimierung offenlegen. Tut er dies in der Klageschrift nicht, begeht er Prozessbetrug- Täuschung im Rechtsverkehr.
Die Aktivlegitimierung- Forderung gekauft- erschwert es natürlich dem Kläger, Verträge zu beweisen, da er meist zwar die Forderung kauft, aber keine "Zeugen", die den Vertragsabschluss "bezeugen" könnten.
 

0

Kommentar hinzufügen