Generalanwältin Kokott hält Kopftuchverbot in Unternehmen für zulässig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht4|5187 Aufrufe

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott (Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-157/15 - Samira Achbita und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding / G4S Secure Solutions NV, Pressemitteilung 54/16) kann ein Verbot in einer allgemeinen Betriebsregelung, nach der sichtbare politische, philosophische und religiöse Zeichen am Arbeitsplatz untersagt seien, gerechtfertigt sein, um die vom Arbeitgeber verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen.

Frau Samira Achbita, die muslimischen Glaubens ist, war als Rezeptionistin bei der belgischen Firma G4S Secure Solutions beschäftigt, die Bewachungs- und Sicherheitsdienste, aber auch Rezeptionsdienstleistungen erbringt. Als sie nach dreijähriger Tätigkeit für das Unternehmen darauf bestand, künftig mit einem islamischen Kopftuch zur Arbeit erscheinen zu dürfen, wurde ihr gekündigt, da bei G4S das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verboten ist. Unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit und für Rassismusbekämpfung hat sie G4S vor belgischen Gerichten auf Schadensersatz verklagt, in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Der nunmehr mit dem Rechtsstreit befasste belgische Kassationshof ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Konkretisierung des unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung.

Die Generalanwältin vertritt in ihren Schlussanträgen die Ansicht, dass keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vorliege, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten werde, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, sofern dieses Verbot sich auf eine allgemeine Betriebsregelung zur Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz stütze und nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Religionen oder gegenüber religiösen Überzeugungen im Allgemeinen beruhe. In einem solchen Fall liege nämlich keine weniger günstige Behandlung wegen der Religion vor.

Zwar könne das fragliche Verbot eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellen, diese könne jedoch gerechtfertigt sein, um eine vom Arbeitgeber im jeweiligen Betrieb verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen, sofern dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde.

In einem Fall wie dem vorliegenden sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung eine delikate Angelegenheit, bei der der Gerichtshof den innerstaatlichen Stellen – insbesondere den nationalen Gerichten – einen gewissen Beurteilungsspielraum zugestehen sollte, den sie unter strikter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ausschöpfen könnten. Daher obliege es letztlich dem belgischen Kassationshof, im vorliegenden Fall die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Größe und Auffälligkeit des religiösen Zeichens, der Art der Tätigkeit von Frau Achbita und des Kontexts, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben hatte) sowie der nationalen Identität Belgiens zu einem gerechten Ausgleich zu bringen.

Allerdings kann nach Ansicht von Frau Kokott grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass das hier streitige Verbot geeignet ist, das von G4S verfolgte legitime Ziel der religiösen und weltanschaulichen Neutralität zu erreichen. Das Verbot stelle sich auch als erforderlich dar, um diese Unternehmenspolitik zu verwirklichen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof seien keine weniger einschneidende und dennoch gleich geeignete Alternativen bekannt geworden.

Was schließlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne anbelangt, so spricht nach Meinung von Frau Kokott vieles dafür, dass das im vorliegenden Fall streitige Verbot die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht übermäßig beeinträchtige und somit als verhältnismäßig anzusehen sei. Die Religion sei zwar für viele Menschen ein wichtiger Teil ihrer persönlichen Identität und die Religionsfreiheit sei eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft. Während aber ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht „an der Garderobe abgeben“ könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betrete, könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden, sei es hinsichtlich religiöser Praktiken, religiös motivierter Verhaltensweisen oder – wie hier – hinsichtlich seiner Bekleidung. Das Maß an Zurückhaltung, das einem Arbeitnehmer abverlangt werden könne, sei von einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Sollte der EuGH in diesem Sinne entscheiden, so würde ein gewisses Spannungsverhältnis zu einer neuerer und viel beachteten Entscheidung des BVerfG zum Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (BVerfG NJW 2015, 1359) entstehen. In ihr hatte das BVerfG ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule als unverhältnismäßig eingestuft, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordere eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

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4 Kommentare

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Interessantes Feld, das potentielle Spannungsverhältnis EuGH zu BVerfG in diesem Fall. Ich bin nicht ganz in der Materie, aber ist es nicht so, dass das EU-Recht nur einen Mindeststandard vorgibt, den Mitgliedsstaaten aber die Etablierung eines höheren Schutzniveaus zugebilligt ist?

Wenn dem so ist, würde die BVerfG der (potentiellen) Rechtsprechung des EuGH nicht unbedingt widersprechen - sie würde nur höhere Ansprüche an die Zulässigkeit einer Diskriminierung stellen.

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Gast schrieb:

Interessantes Feld, das potentielle Spannungsverhältnis EuGH zu BVerfG in diesem Fall. Ich bin nicht ganz in der Materie, aber ist es nicht so, dass das EU-Recht nur einen Mindeststandard vorgibt, den Mitgliedsstaaten aber die Etablierung eines höheren Schutzniveaus zugebilligt ist?

Wenn dem so ist, würde die BVerfG der (potentiellen) Rechtsprechung des EuGH nicht unbedingt widersprechen - sie würde nur höhere Ansprüche an die Zulässigkeit einer Diskriminierung stellen.

Nur höhere Ansprüche?

Das BVerfG hat dem Grundrecht der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte mehr Gewicht beigemessen, der EuGH umgekehrt eben der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler.

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So verstehe ich das BVerfG Urteil nicht. Danach ist die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der Schüler erst dann berührt, wenn die Lehrkraft aktiv (etwa verbal) für ihren Glauben wirbt. Das BVerfG betont vielmehr, dass das Tragen religiöser konnotierter Bekleidung in einer bekenntnisoffenen Schule zulässig ist, weil es die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegelt.

Nach BVerfG kann erst eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität (Art. 7 Abs. 1 GG) zum Verbot des Tragen religiös konnotierter Bekleidung führen. Analog dazu wäre im EuGH Fall die allgemeine Betriebsregelung, die die religiöse und weltanschauliche Neutralität festlegt.

Wenn nun der EuGH (bzgl. Arbeitsplatz, nicht Schule) bereits eine generelle Gefährdung der religiösen oder weltanschaulichen Neutralität ausreichen lässt, wäre das der Mindeststandard für einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Die Mitgliedsstaaten wären, wenn meine o.g. Theorie stimmt, aber nicht daran gehindert, höhere Ansprüche an einen Eingriff zu stellen - also insbesondere eine konkrete Gefährdung für das Neutralitätsgebot zu verlangen.

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"Nach BVerfG kann erst eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität (Art. 7 Abs. 1 GG) zum Verbot des Tragen religiös konnotierter Bekleidung führen. "

Diese Auffassung des BVerfG wirkt auf mich persönlich etwas lebensfremd oder zumindest sehr spezifisch auf eine Lebenswelt zugeschnitten, wie sie die Richter des BVerfG erlebt haben mögen.

Nehmen wir eine Schülerin, die als Flüchtling aus dem Gebiet des IS nach Deutschland gekommen ist. Sie ist christlichen, yesidischen oder schiitischen Glaubens. Ihre Eltern wurden von Anhängern des IS im Namen des sunnitischen Gottes auf grausame Weise getötet. Ihr Klassenlehrer macht durch Kleidung seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam deutlich, bspw. durch ein T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck. Eine gewisse Beeinträchtigung der Schülerin dürfte hier auf der Hand liegen, oder?
Ist es sinnvoll, da auf individuellen Rechtsschutz und konkrete Gefährdung abzustellen?

Das mag im Deutschland der 1980er Jahre angemessen gewesen sein. Aber die aufgeheizte Situation der 2010er lässt die Vorzüge des Laizismus und der negativen Religionsfreiheit m. E. deutlich hervortreten.

@ topic

Einen gewissen Unterschied dürfte m. E. ausmachen, ob der ArbG privat oder staatlich ist.

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