Strenge Maßstäbe bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe
von , veröffentlicht am 24.05.2016Die Rechtsprechung legt mitunter sehr strenge Maßstäbe an, wenn es um die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift geht. So hat das LAG Düsseldorf im Beschluss vom 1.3.2016 - 2 Ta 79/16 - eine solche Aufhebung als gerechtfertigt angesehen, obwohl die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt war, stets über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb.
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