Croupier in Berlin hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz – in Bad Homburg dagegen nicht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.05.2016

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte sich einmal mehr mit der Klage eines Croupiers zu beschäftigen. Diese Arbeitnehmergruppe hatte schon in der Vergangenheit sehr zum arbeitsrechtlichen Erkenntnisfortschrift beigetragen. Erinnert sei nur an die grundlegende Entscheidung des Großen Senats zum Arbeitskampfrecht (Spielbank Bad Neuenahr) aus dem Jahre 1971 (AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 43) und an eine Entscheidung des 2. Senats zur Kündigung wegen Manipulationen eines Croupiers aus dem Jahre 2002 (NZA 2003, 795). Auch die jetzt vom 9. Senat entschiedene Rechtsfrage hatte das BAG bereits vor sieben Jahren einmal beschäftigt. Es geht um die Frage, ob Croupiers einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. Damals hatte der 9. Senat (NZA 2009, 775) dem klagenden Croupier, der seinen Dienst in Berlin verrichtete, recht gegeben. Anders entscheidet der 9. Senat (Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 347/15, PM 22/16) nun im Falle eines Croupiers, der bei der Spielbank Bad Homburg, also in Hessen, tätig ist. Dort hatte der 52jährige „spieltechnische Angestellte“ im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu erbringen. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Im Einklang mit den Vorinstanzen verneint das BAG einen solchen Anspruch. Zwar habe der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte mache in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie müsse deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichte sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung habe sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt. Merke: Wer als Croupier tätig werden möchte und Wert auf einen rauchfreien Arbeitsplatz legt, sollte sich vorher gut informieren, wie der Nichtraucherschutz im jeweiligen Bundesland ausgestaltet ist.

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Na mal sehen wann sich die Berliner Croupiers auch dagegen zur Wehr setze, dass ihre Trinkgelder auf ihren lohn angerechnet werden und lediglich die Differenz vom ArbEitgeber getragen wird.

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