Papagei löst Messung aus. Erstaunlich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.05.2016
Rechtsgebiete: PapageiStrafrechtVerkehrsrecht3|3238 Aufrufe

Die WAZ berichtet über einen erstaunlichen Fall, in dem ein Papagei eine Geschwindigkeitsmessung ausgelöst hat. Er war halt zu schnell geflogen: 43 km/h statt zulässiger 30 km/h. :-)

Hier der Link zum Artikel mit Messfoto: http://www.derwesten.de/panorama/mit-43-statt-30-unterwegs-polizei-blitz...

Für den Hinweis auf den Artikel danke ich dem Bloggerkollegen Prof. Rolfs!

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3 Kommentare

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@ Gast 1

 

Was im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren immer wieder übersehen wird: Die Identifizierung des Fahrers muss nicht ausschließlich durch das Lichtbild erfolgen. Möglich ist auch eine Identifizierung über Indizien (BGHSt 25, 365), bzw. eine Identifizierung durch Kombination von schlechtem Lichtbild und Indizien.

Das sieht dann ungefähr so aus:

 

 „Auf dem Lichtbild (Bl. X, d.A.) - auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S 3 StPO Bezug genommen wird - ist eine Person zu sehen, die hinsichtlich Geschlecht (m/w), Alter, Haarwuchs und Barttracht, [weitere Übereinstimmungen] dem Betroffenen entspricht. Der optische Gesamteindruck der abgebildeten Person legt eine Identität mit dem Betroffenen nahe. Auch wenn das vorliegende Bild allein möglicherweise Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen offen lassen könnte, ist das Gericht dennoch positiv davon überzeugt, dass der Betroffene das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort geführt hat. Denn der Eindruck durch Betrachtung von Bild und Betroffenen wird im hier vorliegenden Fall durch weitere objektive Tatsachen gestützt. Im hier vorliegenden Fall sind nämlich folgende Umstände in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen:

 

- Haltereigenschaft des Betroffenen (BayObLG, NStZ 1996, 194)

- Fehlen eines ersichtlichen Grundes, warum das Fahrzeug einem Dritten überlassen worden sein soll (BGHSt 25, 365)

- Ein wertvolles Fahrzeug, weil ein solches „im allgemeinen nur ungern“ (wörtlich BGH) Dritten überlassen wird (BGHSt 25, 365)

- Ort und Zeit des Geschwindigkeitsverstoßes (BGHSt 25, 365)

- Beruf des Betroffenen: Ist damit zu rechnen, dass er zu dieser Tageszeit gefahren ist? (BGHSt 25, 365)

- Erfolgte die Messung auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Wohnung und Wohnung eines Angehörigen des Betroffenen? (BGHSt 25, 365 - > GoogleMaps Routenplaner)

- Frühere auch schriftliche Äußerung des Betroffenen oder Dritter (BGHSt 25, 365)

- Familienstand: Single, weil die Möglichkeit, dass er sein Fahrzeug einem zu ihm nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen haben könnte, als fern liegend außer Betracht bleiben kann (Karlsruher Kommentar-Senge, OWiG, § 71, Rn. 81).

 

Auch wenn keines dieser Indizien allein geeignet ist, die Fahrereigenschaft des Betroffenen nachzuweisen, vermittelt doch die Gesamtschau von optischer Ähnlichkeit und objektiven Umständen dem Gericht die zur Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit.“

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Eine in dem Zusammenhang interessante Entscheidung findet sich auch in der heutigen NStZ-RR:

Der Tatrichter kann seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden. Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (BGH, NStZ-RR 2016, 144).

… Im dortigen Fall konnten nicht alle Alternativen sicher ausgeschlossen werden. Trotzdem ein interessanter Impuls.

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