Kabinett billigt Reform des Mutterschutzes

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.05.2016

Der gesetzliche Mutterschutz, der in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1952 stammt, wird reformiert und an veränderte Verhältnisse angepasst. Dies sieht der Gesetzentwurf von Familienministerin Manuela Schwesig vor, den das Bundeskabinett am 4. Mai 2016 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Erstreckung des Mutterschutzes auf Schülerinnen und Studentinnen vor. Darin steht auch, dass für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben, eine längere Schutzfrist von zwölf Wochen eingeführt werden soll. Kern der Reform ist indes eine sogenannte Opt-out-Regelung, nach der Studentinnen und Schülerinnen etwa für Klausuren, Prüfungen, Hausarbeiten oder Pflichtveranstaltungen Ausnahmen beantragen könnten. Die Betroffenen entscheiden also selbst, ob sie Schutz beanspruchen oder nicht. Entscheiden sie sich während des Mutterschutzes gegen eine Prüfung oder eine Hausarbeit, darf das für sie nicht zum Nachteil sein. Die gerade von einer zweimonatigen Babypause in den politischen Alltag zurückgekehrte Ministerin betonte: "Der Mutterschutz ist wichtig für Mütter und Babys. Alle Mütter sollten ihn erhalten. Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet - wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Die Ministerin erklärte weiter: "Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten."

Die Eckpunkt der Neuregelung sind:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.

  • Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche Mutterschutz künftig auch Frauen in Studium, Ausbildung und Schule einbeziehen.

  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

  • In den Anwendungsbereich fallen auch die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen, z.B. selbständige Geschäftsführerinnen, sowie Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen sowie Landesbeamtinnen und Landesrichterinnen.

  • Die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, so dass Frauen mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen.

  • Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.

  • Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.

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1 Kommentar

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"Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten."

 

Als Arbeitgeber würde ich jede schwangere Arbeitnehmerin, die noch vollen Schutz in Anspruch nimmt, wieso sie eigentlich nicht so gern länger arbeiten möchte, zumal ja gerade jetzt einige noch so dringende Projekte zu erledigen sind. Man ist ja nicht gegen Mutterschutz, aber die volle Spanne zu nehmen, ist bei uns eigentlich nicht üblich...

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