ArbG Mönchengladbach: Cora Schumacher versus Hausmeister

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.05.2016

Mal etwas aus der Abteilung Klatsch und Tratsch, allerdings mit arbeitsrechtlichen Zutaten. Im Februar diesen Jahres berichtet die Bildzeitung unter der Überschrift „Hausmeister will 450 Euro Stundenlohn“ über eine Klage eines kurzzeitig bei der Ex-Rennfahrergattin Cora Schumacher als Hausmeister tätigen Mannes. Der Hausmeister war vom 1.5. bis 19.6.2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“ tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung /einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“ Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsschluss gestrichen worden. Der Hausmeister hatte nun die Auffassung vertreten, er könne 450 Euro pro Stunde beanspruchen. Sein diesbezügliches Begehren blieb jedoch sowohl vom dem ArbG Mönchengladbach als auch vor dem LAG Düsseldorf erfolglos. Mit diesem juristischen Erfolg gab sich Frau Schumacher allerdings nicht zufrieden. Beim ArbG Mönchengladbach beantragte sie eine einstweilige Verfügung, mit der ihr ehemaliger Hausmeister zur Unterlassung von Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung, verpflichtet werden sollte. Diesen Antrag hat das ArbG Mönchengladbach jetzt abgewiesen (Urteil vom 15.4.2016, Az. 5 Ga 7/16, PM  LAG Düsseldrof 30/16). Das Gericht hat die von Frau Schumacher gestellten Anträge teilweise für zu unbestimmt und damit für unzulässig und soweit zulässig für unbegründet gehalten. Zwar hält die Kammer, die Interpretation des Hausmeisters, es sei ein Stundenlohn von 450,- Euro vereinbart worden, für abwegig. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern. Anders wäre es, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, Frau Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem Bild-Artikel, den Frau Schumacher offenbar zum Anlass für ihren Antrag genommen habe, gehe nur hervor, dass der Hausmeister mit Frau Schumacher über die Interpretation des Arbeitsvertrages streitet. Denn dort stehe ausdrücklich, diese Frage sei „strittig“.

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