69a-Sperre bei Einheitsjugendstrafe: Nicht die alte Sperre aufrechterhalten, sondern neue anordnen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2016
Rechtsgebiete: SperreStrafrechtVerkehrsrecht|2321 Aufrufe

Altes Urteil hatte schon ne Sperre. Jetzt war eine Jugendstrafe unter Einbeziehung des alten Urteils gefragt. Das LG hatte die alte Sperre aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sie jetzt nochmals neu beginnt. Der BGH hat das einfach "gerade gezogen":

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit
mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch
eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Diebstahl, wegen
gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit
mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Körperverletzung in Tateinheit
mit Beleidigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September
2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren
hat es die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. September
2014 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Sperre für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis erst mit Rechtskraft der neuerlichen Verurteilung zu
laufen beginnt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten
mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat übersehen, dass in die einbezogenen Entscheidungen
des Amtsgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom
24. September 2014 jeweils bereits das frühere Urteil des Amtsgerichts
Schweinfurt vom 13. November 2012 einbezogen worden war, mit dem das
Amtsgericht gegen den Angeklagten unter anderem einen Jugendarrest verhängt
hatte. Diese frühere Entscheidung wäre neben den anderen Urteilen des
Amtsgerichts Schweinfurt ebenfalls erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor
entsprechend zu kennzeichnen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober
1992 – 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; Beschluss vom

15. März 2000 – 2 StR 55/00, bei Böhm, NStZ-RR 2000, 321, 322). Der
Senat holt die gebotene Einbeziehung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung
des Angeklagten auszuschließen, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m.
§ 105 Abs. 1 JGG die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe
an (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13).

Hinsichtlich des Maßregelausspruchs ist eine Klarstellung der Urteilsformel
veranlasst. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die
Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB einer eigenständigen Prüfung
unterzogen, rechtsfehlerfrei eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt und das
Ergebnis lediglich in missverständlicher Weise durch eine modifizierte Aufrechterhaltung
der früher angeordneten Sperre zum Ausdruck gebracht.

BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 4 StR 15/16 

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