Verfahrensrüge: Daneben gegangen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.04.2016

Die Verfahrensrüge ist echt ein Thema, das schwierig ist. Man hat da das Gefühl: Die Voraussetzungen sind derart hoch, dass sie als Verteidiger kaum zuverlässig hinzubekommen ist. Hier hätte der Verteidiger aber vielleicht wirklich ein frühzeitiges Scheitern der Rüge vermeiden können, wenn er einfach umfassend nur das ohnehin schon vorliegende Material (nnämlich eine Anlage auf die Bezug genommen worden war) dargestellt hätte:

Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits nicht entsprechend den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Danach muss das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Rechtsbeschwerdevorbringens prüfen können, ob der behauptete Mangel vorliegt, wenn die vorgebrachten Tatsachen zutreffen. Eine Bezugnahme auf Anlagen oder Aktenteile ist nicht zulässig (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdn. 21). In der Verfahrensrüge wird zwar der gestellte Beweisantrag wiedergegeben. Dieser nimmt aber seinerseits Bezug auf Anlagen und auf die Gebrauchsanweisung der Fa. F GmbH. Der Inhalt dieser Anlagen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht mitgeteilt. Zwar wurden der Rechtsbeschwerdebegründung (ohne dass darauf konkret Bezug genommen worden wäre) Anlagen beigefügt. Dies reicht aber - s. o. - nicht.

    OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - 4 RBs 37/16
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2 Kommentare

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Ich habe eher das Gefühl, dass sich bei den Oberlandesgerichten langsam die Erkenntnis durchsetzt, dass kaum eine Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wirklich ernst gemeint ist. D.h., ernst gemeint in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer wirklich von der inhaltlichen Unrichtigkeit des Urteils überzeugt ist.

Diesen Monat haben mir wieder 2 Verteidiger gesagt, dass sie wissen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben. Aber „dann wolle man der Justiz eben ein bisschen Arbeit machen“.

Man erhofft sich wohl, durch die Mehrarbeit in Zukunft mehr Aussicht auf Erfolg bei Einstellungen oder Absehen vom Fahrverbot zu haben.

 

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@ Matthias Löhde

 

Ich glaube kaum, daß ein Verteidiger sich die Mühe macht, eine einigermaßen ausführliche (wenn auch im Ergebnis immer noch unzureichende) Verfahrensrüge erhebt, wenn sie nicht ernst gemeint ist. Dafür ist der Arbeitsaufwand einfach zu groß. Eine Verfahrensrüge erhebt man nicht aus Jux und Tollerei.  Mag sein, daß der ein oder andere Kollege verkennt, daß die Rüge, selbst wenn sie die formalen Hürden nimmt, dennoch nicht erfolgreich sein kann. Aber wer (und warum) wollte der Justiz schon "einfach ein bißchen Arbeit machen"?  In erster Linie ist es die eigene Arbeitskraft des Anwalts, die sinnlos vergeudet wird.

 

Es ist ja auch nicht so, daß die Fertigung einer Rechtsbeschwerde königlich bezahlt würde. Jedenfalls nicht von den oftmals beteiligten Rechtsschutzversicherungen. Wenn der Mandant aber freiwillig gerne 1.000,- Euro für eine Beschwerde mit wenig Erfolgaussichten hinblättern möchte, mag er das - nach entsprechender Belehrung über die Erfolgsaussichten - tun. Dem einen oder anderen genügt es schon, wenn er dadurch etwas Zeit gewinnt. Das kann auch ein legitimes Rechtsschutzziel sein.

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