Kein Schutz des Erstattungsberechtigten durch die Anrechnungsvorschriften

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.04.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1964 Aufrufe

Die Frage, ob die Anrechnungsvorschriften auch dem Schutz des Erstattungsberechtigten dienen, hat das OLG München im Beschluss vom 15.3.2016 - 11 W 414/16  - beschäftigt. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten die Beklagten zunächst einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Mahnverfahren beauftragt und dann für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt mandatiert, sodass es nicht zu einer Gebührenanrechnung nach VV 3307 Anm. RVG kam. Das OLG München hat sich insoweit auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Anrechnungsvorschriften nicht dem Schutz des Erstattungsberechtigten dienen, sondern nur im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt wirken.

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