Fiktive Terminsgebühr unterhalb der Mindestgebühr?
von , veröffentlicht am 04.04.2016Nach Satz 2 der Anm. zu VV 3106 RVG beträgt die fiktive Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühr entstehen, 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach VV 1008 RVG. Wie ist es nun, wenn die Verfahrensgebühr VV 3102 RVG in Höhe der Mindestgebühr anfällt. Entsteht dann eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 45 EUR unterhalb der Mindestgebühr des Gebührenrahmens VV 3106 RVG? Mit dieser Frage hat sich das SG Kiel im Beschluss vom 10.03.2016 - S 21 SF 282/14 - befasst und kam zu dem zutreffenden Schluss, dass nach der Systematik der Rahmengebühren eine Gebühr nur zwischen der Mindestgebühr einerseits und der Höchstgebühr andererseits anfallen kann, so dass, wenn die Verfahrensgebühr als Mindestgebühr festgesetzt ist, die fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 RVG nicht 45 EUR, sondern 50 EUR beträgt.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
Na, immerhin nachdem das vom selben Gericht zuvor seit der Änderung des RVG anders / falsch gemacht worden ist.