Prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten
von , veröffentlicht am 18.03.2016Der BGH hat sich im Beschluss vom 4.2.2016 – IX ZB 28/15 - mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten befasst, wenn ein mit seiner Zustimmung abgeschlossener Vergleich vorliegt. Nach dem BGH ist in einem solchen Fall ein Nebenintervenient, der einem Vergleich zustimmt, der keine Kostenerstattung zu seinen Gunsten regelt, so zu stellen wie eine Partei, die einen Vergleich abschließt, ohne eine von § 98 ZPO abweichende Vereinbarung über die Kostenerstattung zu treffen. Will der Nebenintervenient bei einem mit seiner Zustimmung geschlossenen Vergleich seine Kostenerstattung sichern, muss er somit auf eine ausdrückliche Regelung im Vergleich achten.
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