Mails sollte man als Anwalt lesen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.03.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht6|4971 Aufrufe

Eine nicht bzw. zu spät gelesene E-Mail spielte in dem Beschluss des OLG Jena vom 19.2.2016 – 1 W 591/15 - eine Rolle. Denn der Mandant hatte seinen Anwalt kurzfristig abends beauftragt, kurz nach Mitternacht überlegte er es sich jedoch anders und teilte seinem Anwalt per E-Mail mit, dass doch keine anwaltliche Vertretung für ihn notwendig sei. Gleichwohl reichte der Anwalt dann am nächsten Morgen um 8:56 Uhr bei Gericht einen Schriftsatz mit Sachanträgen ein. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde dann streitig, ob dem Anwalt die volle oder nur eine beschränkte Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG zusteht. Nach dem OLG Jena steht dem Anwalt lediglich eine beschränkte Verfahrensgebühr zu, eröffne ein Anwalt eine Kommunikation per E-Mail, müsse er dafür Sorge tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt.

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6 Kommentare

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Es muss aber doch ausreichen, dass man ein einziges Mal am Tag seine Emails liest und nicht ständig oder gar minütlich oder sekündlich, als ob man nichts besseres zu tun hätte. Und dieses ein-Mal-am-Tag-lesen muss doch noch nicht unbedingt um 8:56 Uhr stattgefunden haben; es reicht doch wohl, wenn man das dann erledigt, wenn man auch seine sonstige Post liest, also ab ca. 10 Uhr. Wieder einmal ein nicht auf Anhieb nachvollziehbares Urteil, dessen Gründe ich allerdings über den Blog-Text hinaus nicht näher kenne, weil ich keinen Zugriff habe.

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Das OLG ging bei der Entscheidung davon aus, dass der Anwalt als allererstes am Morgen seine Mails  zu checken hat:

"[..] Eröffnet der Rechtsanwalt eine Kommunikation über E-Mail, so muss er Sorge dafür tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt, Nach dem Briefkopf des Antragstellers ist die Bürozeit ab 08:00 Uhr. Bis zur Versendung des Schriftsatzes am 28.05.2015 um 08:56 Uhr bestand nahezu eine Stunde Zeit, die E-Mail des Antragsgegners zur Kenntnis zu nehmen und eine weitere anwaltliche Tätigkeit einzustellen.[..]".

Also mal wieder eine sehr lebensnahe Entscheidung eines Gerichtes, bei dem Schriftsätze im Regelfall einige Wochen ungelesen rumdümpeln. Schikcne Sie mal spaßeshalber um Mitternacht ein Fax an ein beliebiges Geicht und rufen den zuständigen Richter um 08:59 an.....

MIR wäre vom OLG übrigens die volle Verfahrensgebühr zugesprochen worden, denn meine Bürozeiten sind laut Briefkopf erst ab 09:00 Uhr; ich hätte demnach keine Stunde Zeit gehabt, die Mail zu lesen. Justizia ist eben auch nur ne bitch:)

 

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Also ich kann die Aufregung nicht ganz nachvollziehen. Wann geht eine Willenserklärung zu? Wenn üblicherweise mit der Kenntnisnahme gerecht werden kann. Der Kollege öffnet um 8 Uhr seine Kanzlei. Da ist m. E. schon zu erwarten, dass mit dem Start in den Arbeitstag auch innerhalb der ersten 30 Minuten der digitale Posteingang überprüft wird.

 

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Weil ich um 8 die Kanzlei aufmache, bin ich verpflichtet bis 8:30 Uhr alle E-Mails zur Kenntnis zu nehmen? Das trifft mich hart, bin ich doch selten vor 9 im Büro. Ich denke ebenfalls nicht, dass E-Mails eine andere Behandlung als die Tagespost erfahren sollten. Wenn es noch dringender ist, soll man halt anrufen.

 

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