Was bedeutet Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der Vereinbarung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.03.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3978 Aufrufe

Wenn Mehrvergleiche abgeschlossen werden, die nicht nur im Arbeitsrecht, sondern im Familienrecht auch häufig vorkommen, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten, welche Gebühren bei der Erstreckung der bewilligten Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs aus der Staatskasse außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 III RVG zu erstatten sind. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 18.2.2016 – 8 WF 339/15 - die zutreffende Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall nicht nur die Einigungsgebühr, sondern auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind. Um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen, hat der Senat die Empfehlung ausgesprochen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe die Formulierung der Bewilligungsentscheidung an § 48 III 1 RVG anzulehnen, also die Beiordnung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten zu erstrecken.

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