Ist Zwangsmediation noch Rechtsschutzversicherung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.03.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2567 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 14.01.2016 – I ZR 98/15 - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch mit der Frage befasst, ob eine Versicherung noch unter der Bezeichnung „Rechtsschutzversicherung“ einen Vertrag anbieten kann, in dem sie ihre Leistungen von einem vorherig erfolglos in Anspruch genommenen Mediationsverfahren abhängig macht. Die Vorinstanz, OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.04.2015 – 6 U 110/14 – hatte schon den Gebrauch der Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen als eine ungemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers angesehen, mit der Forderung, dass ein solches Vertragsmodell einen irreführenden Gebrauch des Begriffs „Rechtsschutzversicherung“ darstellt, unterlag die klagende Kammer jedoch vor dem BGH, der BGH wies die insoweit auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

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1 Kommentar

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Da hätte die Revision auf jeden Fall zugelassen gehört! Wenn das keine Grundsatzfrage betrifft, was dann? Eine "Rechtsschutzversicherung", die so weit vom Leitbild einer "Rechtsschutzversicherung" abweicht, dass sie Pflichten und Grenzen einzieht, die ansonsten völlig unbekannt sind, verdient ganz einfach nicht den Namen "Rechtsschutzversicherung".

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