Sie sollten Ihren Mandaten nicht gegen das Bein treten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2800 Aufrufe

Im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe möchte der  Antragsgegner seinen ihm beigeordneten Rechtsanwalt wechseln.


Er trägt hierzu vor, dass ihn sein bisheriger Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht regelrecht genötigt habe, vorsätzlich falsche Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu machen. Vor der mündlichen Verhandlung habe sein seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter auf ihn eingewirkt, dass er das sagen solle, was er, sein seinerzeitiger Verfahrensbevollmächtigter, für richtig halte.

In der mündlichen Verhandlung habe ihn der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte bei fast jeder Frage der Vorsitzenden unter dem Tisch gegen sein Bein getreten. Die Frage der Vorsitzenden, ob er ein auf einem Lichtbild abgebildetes Goldstück gesehen habe, habe er, der Antragsgegner, wahrheitswidrig auf Veranlassung des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten verneint. Als dann das in der Ladungsverfügung des Amtsgerichts vom 11.12.2014 angekündigte Hochzeitsvideo abgespielt worden sei, habe der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte allein erklärt, dass dies wohl schlecht sei. Er, der Antragsgegner, habe 2 Monate benötigt, um dieses Vorgehen zu verarbeiten. Er sei dann zu seinem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten gegangen; dieser sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und habe ihn darauf verwiesen, sich einen anderen Anwalt zu suchen. Wegen dieses Vorgehens sei das Vertrauensverhältnis zu seinem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vollständig zerstört.


Das OLG meint, der Antragsgegner habe einen triftigen Grund für einen Anwaltswechsel hinreichend dargetan. Denn das seitens des Antragsgegners beschriebene Verhalten seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten überschreite deutlich die Grenzen zulässiger Rechtsverteidigung, soweit er den Antragsgegner dazu veranlasst hat, wahrheitswidrige Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu machen. Denn der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte habe den Antragsgegner nach dessen Vortrag dazu bewegt, sich eines versuchten Prozessbetruges schuldig zu machen. Ein derart eindeutig sachwidriges Vorgehen hätte auch einen bemittelten Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst.


OLG Hamm v. 20.10.2015 2 WF 146/15 gefunden bei zpoblog.de

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