BGH: "Auch bei mehreren Taten nur ein Fahrverbot"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.03.2016
Rechtsgebiete: FahrverbotStrafrechtVerkehrsrecht|2121 Aufrufe

Ich hatte ja hier im Blog bereits über die Vorlage des OLG Hamm an den BGH berichtet. Das OLG wollte - anders als andere OLGe - im Falle der Tateinheit mehrere Fahrverbote wegen der einzelnen Tatsachen festsetzen. Der BGH hat dem aber eine Absage erteilt und zwar auch für die Fälle, in denen diese Situation erst durch eine Verfahrensverbindung herbeigeführt wird. Er hat dabei auch ausdrücklich festgestellt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote dem Grundsatz nach parallel laufen kann. 

Hier die Beantwortung der vorgelegten Frage:

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen
und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden
können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches
Fahrverbot zu verhängen.

 BGH, Beschluss  vom 16.12.2015 - 4 StR 227/15

Die Entscheidung findet man im Volltext hier. erfreulich für mich, dass der BGH mein "Fahrverbot in Bußgeldsachen" und auch "Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen" zitiert hat.

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