Zeitaufwand für Fahrten und Pauschgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.02.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2495 Aufrufe

Fahrtzeiten werden bei der Frage, ob eine Pauschgebühr zu bewilligen ist zwar nicht berücksichtigt, allerdings hat die das OLG Nürnberg im Beschluss vom 14.01.2016  - 2 AR 31/15 - zutreffend entschieden, dass ein überproportionaler Zeitaufwand für Verfahren des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigungsfähig ist. Im vorbereitenden Verfahren entstehe die Terminsgebühr für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Anders als bei Hauptverhandlungsterminen sehe das Vergütungsverzeichnis für diese Termine keine Längenzuschläge vor. Dies bedeutet nach dem OLG Nürnberg, dass eine Unzumutbarkeit der Vergütung mit den gesetzlichen Terminsgebühren nach VV 4102,4103 RVG für den Pflichtverteidiger bei einem überproportionalen Zeitaufwand für An- und  Abreise eher zu bejahen sein wird als im Falle der Anreise zu Hauptverhandlungsterminen.

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