Sanduhr zum Parken: "Genial einfach" oder Schildbürgerstreich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.02.2016
Rechtsgebiete: SanduhrVerkehrsrecht3|3639 Aufrufe

Gerade läuft durch die Presse, dass eine Stadt in NRW plant, Sanduhren zur Parkraumbewirtschaftung einzusetzen. In Kirchheim gibt es so etwas schon. Klingt gut: Statt ein Parkticket zu lösen, soll ermöglicht werden, eine Sanduhr zu kaufen, die 8 Minuten läuft und freies Parken ermöglicht. Eigentlich eine echt bürgerfreundliche Idee: Kurz beim Buchhändler ein Buch abholen oder bei Bekannten in der Stadt einen Brief einwerfen - alles ohne zu zahlen und ohne Aufwand. 

Aber: Da kann man sich schon denken, dass manch ein findiger Fahrzeugbesitzer den Sand anfeuchten wird, anderen Sand einfüllt oder vielleicht auch andere (Sand-)Uhren in sein Fahrzeug legt. Darf er ja. Ob er dann einen Parkverstoß begeht? Vielleicht.

Da die StVO Sanduhren nicht kennt, stellt sich die Frage, wie das zu lange Parken dann zu einer OWi werden soll, die im Bußgeldbescheid etwa so geahndet wird: "...parkten Sie ohne Parkticket oder Sanduhr auf dem Parkplatz an der A-Straße".  Klingt komisch. Und: Wie soll das normativ aufgehängt werden? Können dann vielleicht gar alle Parkverstöße in so einem Falle nicht mehr geahndet werden, weil es ja keinen einschlägigen OWi-Tatbestand gibt und zwar auch dann nicht, wenn lange falsch geparkt wird?

Mich würde einmal interessieren, ob es Blogleser gibt, die in Kirchheim Erfahrungen mit der Sanduhr (oder gar einem Knöllchen dort) gesammelt haben. 

Zusatz (zum Verständnis):

Bei Parkautomaten/Parkuhren gilt normalerweise:

§ 13 StVO - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt

1.    für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2.    soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.

(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden

1.    beim Ein- oder Aussteigen sowie
2.    zum Be- oder Entladen.

Zur OWi nach § 24 StVG wird es so:

§ 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über .....

...13.    Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,...... verstößt.

Vielleicht ist die Problematik ja vergleichbar mit den Fällen, in denen nach StVO unzulässige Beschränkungen des Parkens durch erfundene Schilder aufgestellt wurden. Hierzu kann man hier und hier weiterlesen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich denke, die Antwort liegt in § 47 Abs. 1 OWiG: Nach pflichtgemäßem Ermessen der Ordnungsbehörde wird das Parken im Parkverbot nicht verfolgt, soweit und solange die Sanduhr läuft. Anderenfalls bzw. danach lautet der Vorwurf schlicht Falschparken.

5

Könnte man dran denken. Ich glaube aber, dass trotzdem irgendwo Schilder etc aufgestellt werden, auf denen steht: "Bei Sanduhr ist kein Parkschein nötig". Dann wäre es wohl schon keine OWi, wenn man mit Sanduhr parkt.

 

Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass ein Stadtrat der Bevölkerung erklären kann: "Eigentlich begehen Sie alle eine OWi, wenn Sie ohne Parkschein parken. Wir verfolgen das aber - erstmal - nicht, wenn Sie unsere Sanduhr haben." Dann wäre es ja die Stadt, die zu (aus ihrer Sicht) illegalem Tun aufruft. Ich denke also, die Sanduhr müsste schon auf Tatbestandsseite Wirkung entfalten, also den Vorwurf des Parkverstoßes ganz entfallen lassen.

Rechtlich weniger problematisch wäre die sogenannte "Brötchentaste" am Parkscheinautomaten - wird diese betätigt wird ein kostenloser Parkschein für einige Minuten erstellt. Dies wurde durch eine Änderung des StVG 2004 ausdrücklich ermöglicht. (siehe auch Wikipedia/Parkraumbewirtschaftung) und ist auch für ortsfremde Fahrzeuge nutzbar. Die Argumentation dass die Automaten keine solche Taste haben halte ich für diese fragwürdige rechtliche Konstruktion unzureichend.

0

Kommentar hinzufügen