Ein Cousin ist als Dolmetscher ungeeignet

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.02.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4585 Aufrufe

Der Vater (Deutscher) und die Mutter (Bulgarin, die aber nur türkisch spricht) gaben vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung bezüglich ihres gemeinsamen Kindes ab.

Als Dolmetscher fungierte ein Cousin des Vaters (Sohn der Schwester des Vaters).

Alles nichtig, sagt das OLG Frankfurt.

Ist ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen (§ 16 III 1 BeurkG). Für den Dolmetscher gelten gemäß § 16 III 2 BeurkG die §§ 6, 7 BeurkG entsprechend.

Nach § 7 Nr. 3 BeurkG ist eine Willenserklärung insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet ist, einer Person, die mit dem Dolmetscher in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Als Sohn der Schwester des Vaters des Kindesvaters ist er in der Seitenlinie im dritten Grade mit dem Kindesvater verwandt. Die zu beurkundende und zu übersetzende Willenserklärung des Kindesvaters, gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind …. ausüben zu wollen, verschafft dem Kindesvater das Sorgerecht und ist damit ein Vorteil zugunsten eines nahen Verwandten. Denn rechtlich vorteilhaft sind Geschäfte, die die Rechte der betreffenden Person erweitern. Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Ohne die Sorgeerklärung ist die Kindesmutter alleine zur Ausübung der elterlichen Sorge befugt. Die unter Hinzuziehung des Cousins des Kindesvaters beurkundete Sorgeerklärung ist mithin unwirksam.

OLG Frankfurt v. 01.02.2016 – 5 UF 286/15

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