Dauerbrenner Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Was so im letzten Jahr entschieden wurde!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.02.2016
Rechtsgebiete: AkteneinsichtStrafrechtVerkehrsrecht|7131 Aufrufe

Im Zuge anderer Arbeiten habe ich einige Entscheidungen zum leider immer noch umstrittenen Thema "Akteneinsicht" zusammengestellt. Gerne stelle ich die wesentlichen Aussagen der Entscheidungen mal online (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Anderes Material zur Messung
Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte in Kopie

AG Amberg, Beschl. v. 27.05.2015 - 7 OWi 284/15

Alle Falldaten des Tattages unverschlüsselt
Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben auch einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen. Diese sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zu verschaffen und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie - falls dann noch erforderlich - den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

AG Wuppertal, Beschl. v. 07.12.2015 - 12 OWi 485/15 (B)

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich bei einer digital erfolgten Geschwindigkeits-messung auf die gesamte digitale Messdatei in gerätespezifischem Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten, sowie - falls dann noch erforderlich - der dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token und des entsprechenden Passwortes. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium (z.B. USB-Stick) vom Betroffenen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen, die dieses in bespielter Form sodann dem Verteidiger zurückzusenden hat.

AG Jena, Beschl. v. 05.11.2015 - 3 OWi 1268/15

Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm.

LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 - 82 Qs 112/15

Die Verwaltungsbehörde ist bei einer digital erfolgten Geschwindigkeitsmessung verpflichtet, dem Betroffenen die gesamte digitale Messdatei in im gerätespezifischen Format und in unverschlüsselter Form, das heißt einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten sowie - falls dann noch erforderlich - den dazugehörigen öffentlichen Schlüssel/Token zu Händen seines Verteidigers zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein geeignetes Speichermedium vom Betroffe-nen oder seinem Verteidiger der Behörde zur Verfügung zu stellen. Das bespielte Speichermedium wiederum ist dem Verteidiger in seine Kanzleiräume zu übersenden.

AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 - 48 OWi 35/1 5 [b]

Die Bußgeldstelle wird angewiesen, die Token-Datei sowie das Passwort zu der ihn betreffenden Messserie an den von ihm beauftragten Sachverständigen mitzuteilen.

AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 - 35 OWi 640/15

Die Bußgeldstelle des Bayrischen Polizeiverwaltungsamts wird angewiesen, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger die komplette Messfilmreihe in unverschlüsselter Form, das digitale Messfoto und die Fotoliniendokumentation an die Kanzlei des Verteidigers zur Einsicht zu übersenden.

AG Kempten, Beschl. v. 10.09.2015 - 24 OWi 220 Js 15207/15

Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die sog. Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen sind.

AG Weißenfels, Beschluss vom 03.09.2015 - 10 AR 1/15

Aber:

Die gesamte Messserie mit persönlichen Daten völlig fremder Verkehrsteilnehmer ist für den Betroffenen kein Beweisstück zur Überprüfung seiner Messung auf Richtigkeit. Sie gehört unter anderem auch aus diesem Grunde nicht zum zwingend vorgeschriebenen Akteninhalt.

AG Fürstenwalde/Spree, Beschl. v. 26.11.2015 - 3 OWi 723/15 (GE)

Und vor allem:

Weder aus § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung.

Selbst wenn man dieses Einsichtsrecht bejahte, so stünde es dem Betroffenen nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er wäre vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So wäre dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 - IV-2 RBs 63/15

Poliscan:
Die Original-Beweisfotos, die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe, sog. Rohdatensatz, eine Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel (Token).

Vor der Übermittlung der Daten hat der Verteidiger der Bußgeldbehörde unentgeltlich ein entsprechendes Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

AG Rottenburg/Neckar, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 OWi 294/15

Lehrgangsbescheinigung
Eichschein
Token/Passwort

Im Bußgeldverfahren sind auf Anforderung dem Verteidiger die Lehrgangsbescheinigungen für den Messbeamten, der gültigen Eichschein für das verwendete Messgerät, der Token sowie das Passwort herauszugeben.

AG Gera, Beschl. v. 07.10.2015, Az. 14 OWi 424/15

Aber eben auch:

Der Betroffene hat keinen Anspruch gegen die Verwaltungsbehörde auf Herausgabe des Falldatensatzes mit Token und dem Passwort.
AG Lüdenscheid, Beschl. v. 12.10.2015 - 86 OWi 78/15 (B)

Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben keinen Anspruch auf Überlassung der Messdatei zu einer Geschwindigkeitsmessung.
AG Dillenburg, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 OWi 54/15

Bedienungsanleitung : Online-Zugang, Papierform oder pdf?
Im Bußgeldverfahren ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für ein Messgerät entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen.

AG Lüdinghausen, Beschl. v. 21.12.2015 - 19 OWi 227/15 (b)

Beschwerdeausschluss!

Wird Akteneinsicht nach Eingang der Akte beim zuständigen Gericht versagt, steht diese Entscheidung in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und ist somit in der Regel nicht beschwerdefähig im Sinn des § 305 Satz 1 StPO. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Die vage Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren steht dem nicht entgegen. 

LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 - 82 Qs 112/15

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