Scheidung- erst im dritten Versuch geglückt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.02.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2293 Aufrufe

Durch nicht von der Richterin unterzeichneten Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Kläger zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.09.2012 diesen Beschluss auf und verwies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verbundverfahrens an das Amtsgericht zurück, da weder eine unterschriebene Entscheidung noch ein Protokoll bezüglich der Verkündung der angefochtenen Entscheidung vorlag.

Das Amtsgericht teilte den Beteiligten die Rückkehr der Akten nicht mit und erließ mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 eine Entscheidung, die inhaltlich dem Beschlussentwurf vom 19. April 2012 entspricht. Ein Verkündungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte Gegen den Beschluss vom 18.10.2012 legten beide Beteiligten Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 12. März 2013 hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschluss vom 18. Oktober 2012 auf und wies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens an das Amtsgericht zurück. Mangels Existenz eines Verkündungsprotokolls handelte es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen Beschlussentwurf.

Das familiengerichtliche Verfahren ist dann im 3. Versuch beendet worden

Der Ehemann macht die Kosten der zwei Beschwerdeverfahren (über 13.000 €) als Schadensersatzanspruch gegen das Land geltend

Zu Recht: Versucht eine Familienrichterin zwei Mal eine Ehe durch einen nicht unterschriebenen und sodann durch einen nicht verkündeten Beschluss zu scheiden, so haftet der Dienstherr (Land) für die entstandenen Anwaltskosten, die durch die zwei überflüssigen Beschwerdeverfahren, die jeweils zur Zurückverweisung geführt haben, entstanden sind.

OLG Koblenz v. 07.01.2016 1 U 657/15

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