"Einschlägigkeit" einer Abmahnung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.02.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungKündigung2|6223 Aufrufe

Für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) ist es regelmäßig erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abgemahnt hat. Die aufgrund der Zukunftsbezogenheit der Kündigung erforderliche Prognose fällt nur dann negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung der Schluss gezogen werden kann, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag auch in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird. Eine erneute Pflichtverletzung trotz vorheriger Abmahnung rechtfertigt in der Regel diese Prognose.

Allerdings muss der Pflichtverstoß, den der Arbeitgeber abgemahnt hatte, demjenigen, den er jetzt zum Anlass für die Kündigung nimmt, zumindest ähnlich sein. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zwei exakt identische Pflichtverletzungen begangen hat, die Abmahnung muss aber "einschlägig" sein. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589).

Abfällige Bemerkungen über den Arbeitgeber und Kolleginnen ist nicht mit Nichttragen einer Bistro-Schürze vergleichbar

Vor diesem Hintergrund hat das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben. Sie ist einem Betriebsrestaurant beschäftigt und kraft Betriebsvereinbarung verpflichtet, eine Bistro-Schürze zu tragen. Am 4.6.2014 und am 19.11.2014 hatte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin abgemahnt, weil sie sich gegenüber Kunden negativ über ihren Arbeitgeber bzw. ihren Kollegen geäußert habe. Mit Schreiben vom 22.12.2014 erfolgte dann die ordentliche Kündigung, weil die Klägerin am 11.12. und 17.12. nicht die zur Arbeitskleidung gehörende Bistroschürze getragen hatte. Das LAG hat die vorangegangenen Abmahnungen nicht für einschlägig gehalten:

Die Abmahnungen vom 4. Juni 2014 (Bl. 93, 94 d.A.) und 19. November 2014 (Bl. 95, 96 d.A.) stammen nicht aus demselben Bereich wie der von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung vom 22. Dezember 2014 vorgetragene Sachverhalt. Die Abmahnungen erfolgten, weil sich die Klägerin gegenüber Kunden negativ gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. ihren Arbeitskollegen geäußert habe. Demgegenüber ist der Kündigungsgrund das Nichttragen der vorgeschriebenen Arbeitskleidung. Zwar mag auch dies der Außendarstellung des Arbeitgebers abträglich sein. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und abgemahntem Sachverhalt besteht jedoch nicht. Abgemahnt wurde ein rufschädigendes, den Arbeitgeber im Ansehen der Kunden herabsetzendes Verhalten, während der Kündigungsgrund in einem Verstoß der Klägerin gegen das von der Beklagten gewünschte einheitliche äußere Auftreten ihrer Mitarbeiter bestand. Sowohl von seinem Wesensgehalt als auch von seiner Intensität ist der Kündigungssachverhalt gegenüber dem abgemahnten Sachverhalt deutlich verschieden.

LAG Hessen, Urt. vom 19.10.2015 - 16 Sa 721/15

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2 Kommentare

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Stärker als das Problem der Einschlägigkeit sehe ich hier die Verhältnismäßigkeit. Man mahnt sie zwei mal wegen (angeblich) rufschädigenden Äußerungen ab und will ihr dann wegen einer nicht getragenen Schürze die Kündigung aussprechen. Selbst wenn die Abmahnungen einschlägig wären, hätte ich in dieser Situation ein Problem mit dem Verhältnis zwischen den abgemahnten Vorfällen und dem Hintergrund der Kündigung.

 

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Die Einschlägigkeit ließ sich aus Sicht des LAG wohl mit weniger Begründungsaufwand ablehnen. #diedünnstestelledesbrettes

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