Jeder Jeck ist anders - Al Capone rastet auf betriebsinterner Karnevalsfeier aus

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.01.2016

Der Karneval steht vor der Tür. Aus diesem aktuellen Anlass sei an dieser Stelle über ein Verfahren vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2015 – 13 Sa 957/15) berichtet, das jetzt zu einem Abschluss gekommen ist. Karneval in Düsseldorf – so lernen wir – ist eine ernste Sache, aus der auch arbeitsgerichtliche Streitigkeiten resultieren können. Der schwerbehinderte Kläger war seit dem Jahr 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände der Beklagten an einer Karnevalsfeier teil. Dazu hatte er sich als Al Capone kostümiert. Im Laufe des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Während einer Polonaise bat der Kläger erneut eine der Damen eindringlich dies zu unterlassen. Zeitlich danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem als Clown kostümierten Mitarbeiter. An deren Ende war der Clown an der Stirn verletzt. Eine Überwachungskamera hatte das Geschehen aufgezeichnet. Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe ihm, einen Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Kläger trägt u.a. vor, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt worden. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, der Mitarbeiter werde ihn angreifen. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen. Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos. Das Gericht analysierte im Rahmen der Beweisaufnahme ausführlich die Aufnahmen aus der Überwachungskamera. Danach kam es zu dem Ergebnis, dass der Gewaltausbruch des Klägers für eine ausordentliche Kündigung ausreicht. Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (ArbG Düsseldorf). Die Revision wurde nicht zugelassen.

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2 Kommentare

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"Am 18.02.2015 nahm der Clown eine Entschuldigung des Klägers an." schön :)

 

Augen auf bei der Kostümwahl. Lassen sich da tiefenpsychologische Schlüsse ziehen...?

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