Bundesgesundheitsministerium will Cannabis als Medizin zulassen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 12.01.2016

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den Cannabis als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft werden soll.

Bislang ist Cannabis in Deutschland ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I des BtMG und kann damit nicht verschrieben werden. Dies ist beispielsweise in den Niederlanden anders, denn dort wird Cannabis in pharmazeutischer Qualität (sog. Medizinalhanf, etwa von der Firma Bedrocan) in Apotheken abgegeben. Aktuell kann hierzulande Cannabis von schwerwiegend chronisch erkrankten Personen bei entsprechender Indikation nur über eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezogen werden. Am 27.2.2015 verfügten allerdings nur insgesamt 382 Personen über eine solche Ausnahmegenehmigung. Der Medizinalhanf kann dabei vom Erlaubnisinhaber in einer deutschen Apotheke gekauft werden, welche wiederum von einer niederländischen Apotheke beliefert wird.

Der Zugang zum Medizinalhanf soll nun nach dem Willen des BMG erleichtert werden, indem Cannabis von Anlage I in Anlage III des BtMG verschoben wird. Damit könnte Cannabis zukünftig von Ärzten nach den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BtMG verschrieben werden, nämlich wenn die Anwendung begründet ist und der beabsichtige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Damit wären auch die auf der Verschreibung beruhende Abgabe durch den Apotheker und der Erwerb/Besitz durch den Patienten erlaubt (§ 4 BtMG). Zugleich soll durch Änderung des SGB V erreicht werden, dass in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt.

Um die Änderung möglich zu machen und eine ausreichende qualitätssichernde Versorgung mit Cannabisarzneimitteln zu ermöglichen, sieht der Gesetzentwurf ferner die Einführung einer Cannabisagentur beim BfArM vor, die den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken kontrollieren soll (§ 19 Abs. 2a des Entwurfs).

Der Gesetzentwurf, den ich für einen richtigen Weg zur Versorgung von Schwerkranken bei entsprechender medizinischer Indikation halte, indem die Verantwortung für die Abgabe fachkundigen Ärzten übertragen wird, finden Sie hier.

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2 Kommentare

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Ich denke es hat eher mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 06.04.2016 zutun, dessen Ausgang abzusehen war.
Weitere Infos-->
https://www.bverwg.de/pm/2016/26

Desweiteren mussten zwei private ANbaugenehmigungen erteilt werden-- im Januar 2017 (die heweils ein halbes Jahr gültig sind)..
Die Folge war dann das Gesetz welches vorbeireitet wurde,
um zumindest eine theoretische Versorgung von Cannabispatienten unabhängig des sozialen Status vortäsuchen zu können-
auch wenn dem praktisch anders verhält- und die Verantwortung nun komplett auf die ärztliche Versorgung geschoben würde/wird;
die oft aufgrund unterschiedlicher Budgetierungsregelungen nicht erfolgt.
Auch eine Flächendeckende Versorgung ist nicht gegeben, sodass selbst die apothekerzeitung zum "Apotheken-hopping" rät- obgleich der Versand von BTM eigentlich umstritten/verboten war/ist. Wenn denn auch möglich:

Lange rede kurzer sinn- den großteil der patienten, hat das neue gesetz abgesehen von einer obligatorischen begleiterhebung, einer preissteigerung von mindestens 50% durch diverse regelungen /repturarzneimittelabgabe/ und einer theroretischen versorgung die praktisch nicht gegeben ist und somit wieder eine strafrechtliche verfolgung dieser ermöglicht- überhaupt nichts gebracht.

Das cannaKG ist eine emnttäuschung und ein tritt gegen die menschenrechte chronisch kranker menschen.

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