Keine gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage
von , veröffentlicht am 09.01.2016Pauschgebühren sind in Straf- und Bußgeldsachen eine Möglichkeit, die sonst vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit durch ein angemessene Vergütung zu ersetzen. Mit der Frage, ob auch einzelne Hauptverhandlungstage besondere Verfahrensabschnitte in kostenrechtlichen Sinn sein können, als sich das KG im Beschluss vom 05.11.2015 - 1 ARs 8/14 - befasst. Nach dem Kammergericht ist als Verfahrensbschnitt jeder Teil der Hauptverhandlung zu verstehen, für den besondere Gebühren bestimmt sind, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig ist, die Hauptverhandlung sei unabhängig von der konkreten Anzahl der Hauptverhandlungstage als ein Verfahrensabschnitt im kostenrechtlichen Sinn anzusehen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben