BAG-Präsidentin äußert sich skeptisch zu Mindestlohnausnahmen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.01.2016

Die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, hat sich zu Beginn des Jahres zu drängenden Fragen geäußert, die uns im neuen Jahr sicherlich noch intensiv beschäftigen werden.

Nachfolgend ein Auszug aus einem Interview, das in der Online Ausgabe der Nordwest-Zeitung vom 7.1.2016 abgedruckt ist und bei dem es um das Tarifeinheitsgesetz geht, über dessen Verfassungsmäßigkeit das BVerfG vielleicht noch in diesem Jahr entscheiden wird. Die Präsidentin des BAG macht keinen Hehl aus ihrer kritischen Sicht auf dieses höchst umstrittene Gesetzeswerk der Großen Koalition. Ein Aspekt ist die praktische Umsetzung des Tarifeinheitsgesetz. Hierzu sagt Frau Schmidt wörtlich: „Es ist mit den Händen zu greifen, dass schon die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Betrieb die Rechtsprechung vor große Herausforderungen stellen wird. Das dazu vom Gesetz vorgegebene Verfahren ist komplex und schwierig in der Handhabung. Woher soll man wissen, wie viele Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt in welcher Gewerkschaft sind? Aber so weit ist es noch nicht, die Arbeitsgerichtsbarkeit wartet jetzt mit Spannung auf die Entscheidung aus Karlsruhe.“

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Mindestlohngesetz und sein personeller Anwendungsbereich. Hier wird derzeit vor allem darüber gestritten, ob die Schwelle für den Eintritt in den Arbeitsmarkt für Flüchtlinge dadurch abgesenkt werden sollte, dass die Geltung des Mindestlohngesetzes für sie außer Kraft gesetzt wird. Hier sieht Frau Schmidt hohe Hürden, die es zu überwinden gälte. Gegenüber dpa (Focus online vom 6.1.2016) sagte sie: „Man kann nicht beliebig sagen, diese Arbeitnehmer bekommen es, und jene Arbeitnehmer bekommen es nicht.“ Für solche Ausnahmen müsse es eine Rechtfertigung geben, die dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes genüge. „Einfach wird das nicht.“

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Es stünde in guter alter deutscher Tradition, seinen Arbeitsmarkt mit billigen Arbeitskräften aus dem Ausland anzureichern. 'Flüchtlinge' pauschal aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes herauszunehmen, wäre ein eklatanter Verstoß gegen das AGG, da nahezu alle Flüchtlinge zu einer anderen 'ethnischen Herkunft' gehören und daher wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wären, würden sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhalten

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