Studie: Scheinselbständigkeit ist weit verbreitet

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.01.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtStudieScheinselbständigkeit9|4704 Aufrufe

Scheinselbständigkeit ist in Deutschland offenbar weit verbreitet. Inzwischen arbeiten geschätzt 28 Prozent der Selbständigen - und damit mehr als jeder vierte - scheinselbständig. Das sind mehr als 1,2 Millionen Selbständige in Deutschland. Zu diesen Ergebnissen gelangt jedenfalls einer Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY), für die 400 Unternehmen und 2.455 Erwerbstätige befragt wurden. Die von Scheinselbständigkeit am meisten betroffenen Branchen sind laut den befragten Unternehmen: Transport & Logistik (62 Prozent), Bau- und Immobilienbranche (60 Prozent) sowie IT/Telekommunikation (43 Prozent). Am geringsten gefährdet sind nach Meinung der befragten Unternehmen der Energiesektor (22 Prozent), Banken und Finanzdienstleistungen (22 Prozent) sowie Regierung und öffentliche Hand (17 Prozent).

Was folgt aus diesen Zahlen? Hierzu äußert sich Rechtsanwalt Dr. Karsten Umnuß, Leiter des Bereiches Arbeitsrecht bei EY Law wie folgt: „In Zukunft müssen die Unternehmen das Risiko der Scheinselbständigkeit offensiver angehen. Die Beauftragung Externer wird weiterhin zunehmen, weil die Unternehmen Kosten senken und die Flexibilität steigern wollen. Daher wird auch das Problem der Scheinselbständigkeit für die Unternehmen drängender werden. Sie dürfen dieses Problem nicht weiter unterschätzen.“ Markus Lohmeier, Partner für Business Integrity & Corporate Compliance bei EY ergänzt: „Die Prävention wird nach wie vor sträflich vernachlässigt. Insbesondere Hinweisgebersysteme wie Telefonhotlines, anonymisierte E-Mail-Postfächer oder Ombudsmänner bieten enormes Potenzial, weil Verstöße damit frühzeitig aufgedeckt werden können. So können sich Unternehmen besser vor arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie auch steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen schützen.“

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9 Kommentare

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Wer ganz sicher gehen will, ob ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis vorliegt, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung das optionale Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchführen lassen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Service...

Antragsberechtigt ist nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftraggeber. Durch das Verfahren lässt sich zeitnah Sicherheit gewinnen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis besteht oder nicht. Ein Vorteil: Wird der Antrag innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen erst ab Datum der Feststellung der Versicherungspflicht ein, § 7a Abs. 6 SGB IV.

Ob man dadurch eher "schlafende Hunde weckt", muss jeder im Einzelfall selbst beurteilen.

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iKomisch, dass bei den betroffenen Branchen in der StatistikRechtsabwaktskanzleien nicht auftauchen. Wahrscheinlich hat man nur die absoluten Zahlen herangezogen und nicht die relativen bezogen auf die Quote von Arbeitnehmern zu Scheinselbständigen innerhalb der Branche

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Es soll auch Unternehmen geben, die das Feststellungsverfahren dazu missbrauchen, um die Beitragsfreiheit zu erreichen. Eine echte Sachaufklärung findet bei diesem Verfahren nämlich nicht statt. Man begnügt sich mit den schriftlichen Erklärungen der Unternehmen und den Auskünften der "Beigeladenen" in standardisierten Fragebögen, die, wenn ein gemeinsames Interesse an der "Selbständigkeit" besteht, entsprechend abgefasst werden. Anders als bei Prüfungen durch den Zoll vor Ort, wo man sich mal die tatsächliche Durchführung des "Werk/Dienstleistungsvertrages" ansieht und auch Kollegen befragt werden, ob denn nicht der Selbständige genau dieselben Arbeiten ausführt wie sie. 

Wenn man mal googelt findet man auch Seiten, die mit "Statusfeststellung 100% erfolgreich durchführen" werben. In letzter Zeit konnte man in SG Hamburg S 20 R 718/11 und SG München S 30 R 1523/12 ein paar kreative Gestaltungen nachlesen . Beim SG München mit seeeeehr deutlichen Worten...:

"Abenteuerlich ist auch die Konstruktion einer unternehmerischen Freiheit auf der Basis einer Eigenverantwortlichkeit
der Arbeitsorganisation vor Ort. Wollte man die Wahlmöglichkeiten, zunächst
die Toiletten oder zunächst die Stockwerksküchen zu reinigen und hierbei mit dem Erdgeschoss
oder mit dem Obergeschoss zu beginnen, zu einer unternehmerischen Freiheit hochstilisieren,
könnte man jede Putzhilfe zur selbstständigen Unternehmerin deklarieren."

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meine5cent schrieb:

Beim SG München mit seeeeehr deutlichen Worten...:

"Abenteuerlich ist auch die Konstruktion einer unternehmerischen Freiheit auf der Basis einer Eigenverantwortlichkeit
der Arbeitsorganisation vor Ort. Wollte man die Wahlmöglichkeiten, zunächst
die Toiletten oder zunächst die Stockwerksküchen zu reinigen und hierbei mit dem Erdgeschoss
oder mit dem Obergeschoss zu beginnen, zu einer unternehmerischen Freiheit hochstilisieren,
könnte man jede Putzhilfe zur selbstständigen Unternehmerin deklarieren."

Hat denn ein gewerbliches Reinigungsunternehmen über die genannten Punkte hinaus größeren Spielraum, den eine "Putzhilfe" nicht hat?

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@ meine5cent

Meines Wissens entfaltet die Statusfeststellung nur insoweit Bestandskraft, als der zugrundegelegte Sachverhalt korrekt vorgetragen wurde. Wird da etwas nicht wahrheitsgemäß angegeben, gilt die Feststellung nicht mehr.

Außerdem wird bei allen Unternehmen spätestens alle vier Jahre die Sozialversicherungsprüfung vorgenommen, § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Das bedeutet nicht, dass die von Ihnen vorgebrachten Punkte nicht valide sind. Im Gegenteil. Es wird jedoch wenigstens etwas relativiert.

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@Scheinselbstaendiger

Ein gewerbliches Unternehmen als Subunternehmer hat..

- eigenes Personal und ist nicht nur ein Einmannbetrieb

- hat eigenes Putzgerät und Putzmittel

- hat mehrere Auftraggeber

- ist in der Lage, seine Rechnungen selbst zu schreiben (das können manche "Unternehmer" aus sprachlichen/fachlichen Gründen nicht, so dass ihnen der Auftraggeber dabei  freundlich unter die Arme greift)

- und seine Wahlfreiheit besteht darin, einen Auftrag auch mal abzulehnen, wenn es ausgelastet ist und andere Auftraggeber hat.  Das ist die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und nicht die Freiheit, erst die Toiletten im 1. oder die im EG zu putzen..Der vom SG angeführte Punkt betrifft offenbar die Argumentation des Auftraggebers. Tatsächlich betrifft dieser Punkt eigentlich zwei Aspekte: unternehmerische Entscheidungsfreiheit einerseits und die Frage der Eingliederung und Weisungsgebundenheit andererseits.

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meine5cent schrieb:

Ein gewerbliches Unternehmen als Subunternehmer hat..

- eigenes Personal und ist nicht nur ein Einmannbetrieb

- hat eigenes Putzgerät und Putzmittel

- hat mehrere Auftraggeber

- ist in der Lage, seine Rechnungen selbst zu schreiben (das können manche "Unternehmer" aus sprachlichen/fachlichen Gründen nicht, so dass ihnen der Auftraggeber dabei  freundlich unter die Arme greift)

- und seine Wahlfreiheit besteht darin, einen Auftrag auch mal abzulehnen, wenn es ausgelastet ist und andere Auftraggeber hat.

All das kann doch bei einer Putzhilfe auch der Fall sein. Die darf auch jemand anderen für sich putzen lassen, entscheiden, für wie viele Auftraggeber sie arbeiten will und Aufträge ablehnen. Meine selbständige Putzhilfe (Alleinkämpferin mit Gewerbeschein und richtigen Rechnungen und eigenem Staubsauger) hat mich wegen eines Großauftrags bei nur noch einem einen Auftraggeber "verlassen". Ist die jetzt scheinselbständig geworden oder ist sie das bei mir schon gewesen?

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Beim eigenen Personal kommt es meines Wissens nur darauf an, ob das tatsächlich vorhanden ist. Theoretisch kann natürlich jeder Personal einstellen. Solange das aber nicht der Fall ist, spricht die reine Möglichkeit eben nicht für eine Selbstständigkeit. Genauso sieht es bei den Auftraggebern aus.

Nur einen Auftraggeber zu haben ist auch nicht das allentscheidende Kriterium. Es spricht aber eher gegen eine Selbstständigkeit. Früher war das, meine ich, noch im Gesetz geregelt, dass bei nur einem Auftraggeber strengere Maßstäbe anzulegen sind. Heute wurde das aufgegeben und es kommt immer auf eine Gesamtbetrachtung an. Leider weiss man da nie so ganz genau, wo man steht. Aber dabei kann eben die Statusfeststellung helfen. Zumindest muss man dann nicht für Jahre Rückstände - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil! - zahlen. Von dem Lohnsteuerproblem mal ganz zu schweigen.

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@ MT:

Ist aber schon seltsam, wenn die Bewertung davon abhängt, wie der Dienstverpflichtete seine theoretischen Möglichkeiten nutzt. Denn der Auftraggeber hat doch keinen Einfluss darauf, ob der Auftragnehmer auch eigenes Personal einstellt, auch andere Aufträge annimmt etc.

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