Dick wird man nicht zwischen Weihnachten und Neujahr, sondern zwischen Neujahr und Weihnachten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.12.2015

Ein Trost für alle, die über Weihnachten zu viel gegessen haben und vielleicht an Silvester auch noch einmal zuschlagen wollen: Übergewicht rechtfertigt für sich allein keine Kündigung. Das hat das ArbG Düsseldorf entschieden.

Der Kläger ist bei einer Gartenbaufirma beschäftigt. Bei einer Körpergröße von gut 1,90 Meter bringt er nach Presseberichten mindestens 200 kg auf die Waage. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis, weil der Kläger die Arbeit nicht mehr richtig ausführen könne. Unter seinem Gewicht sei bereits die Trittstufe eines LKW zusammengebrochen, und in dem für drei Personen ausgelegten Kleintransporter fände neben ihm nur noch ein weiterer Mitarbeiter Platz. Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung und verlangt zugleich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil er wegen seines Gewichts diskriminiert worden sei. Adipositas sei nämlich vom EuGH als Behinderung i.S. der Richtlinie 2000/78/EG und damit des § 1 AGG anerkannt worden (EuGH, Urt. vom 18.12.2014 - C-354/13, NZA 2015, 33).

Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer Erfolg,

weil die Arbeitgeberin eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu einer Entschädigung blieb dagegen ohne Erfolg.

Ein derartiger Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts das Vorliegen einer Behinderung voraus. Adipositas kann danach eine Behinderung darstellen, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

ArbG Düsseldorf, Urt. vom 17.12.2015 - 7 Ca 4616/15

Einen guten Start in das neue Jahr

wünschen Ihre Arbeitsrechts-Blogger

Markus Stoffels und Christian Rolfs

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