Identifizierung anhand des Messfotos: Gutes Foto reicht - SV-Gutachten ist dann schön, aber nicht nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.12.2015
Rechtsgebiete: OrdnungswidrigkeitenKGStrafrechtVerkehrsrecht|2254 Aufrufe

Mal wieder "Täteridentifizierung". Da werden gerne Sachverständigengutachten seitens der Verteidigung beantragt. Diese sind aber dann nicht nötig, wenn es sich um ein gutes Foto handelt, das Gericht dies so im Urteil mitteilt, im Urteil auf das Messfoto verweist. Schönes Beispiel hierzu eine Entscheidung des KG:

2. Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe den Pkw gefahren, beruht ebenfalls auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Es kann dahinstehen, ob - wie vom Rechtsmittelführer beanstandet - hinsichtlich des anthropologischen Gutachtens weitere Ausführungen erforderlich gewesen wären, jedenfalls ist aber aus der Gesamtschau der Urteilsgründe erkennbar, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen von dem Vergleich des Frontfotos mit der Betroffenen gewonnen hat und zugleich die als Zeuginnen gehörten Schwestern als Fahrzeugführerin mit vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmenden Erwägungen ausgeschlossen hat. Wenn - wie hier - der Tatrichter von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf ein Messfoto nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug zu nehmen, sind aber darüber hinausgehende Ausführungen des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto (Bl. 4) zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95 -, Rn. 23, juris). Das in der Akte befindliche Frontfoto der Fahrzeugführerin, auf das das Amtsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, lässt die einzelnen Gesichtszüge der abgebildeten Person erkennen. Der Amtsrichter konnte es deshalb zur Identifizierung des Betroffenen heranziehen, ohne dass es auf seine weiteren Erläuterungen ankommt, weil das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen darf. Die Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht lediglich ergänzend herangezogen.

KG, Beschluss vom 12.11.2015 - 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15

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