Unterlassungs- Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche sind verschiedene Angelegenheiten
von , veröffentlicht am 28.12.2015Der für die anwaltliche Gebührenabrechnung entscheidend wichtige Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG war Gegenstand des Urteils des BGH vom 17.11.2015 – VI ZR 492/14. Der BGH betonte in der Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Unterlassungs- Gegendarstellungs- und Richtigstellungansprüchen regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 II RVG vorliegt. Beschäftigt hat sich der BGH in der genannten Entscheidung auch mit dem Merkmal der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der als Schwellengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr; er hat es zumindest als vertretbar bezeichnet, dass das Berufungsgericht den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr damit begründet hat, dass eine Gegendarstellung wegen des Alles- oder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks als schwierig anzusehen sei und darauf abgestellt hat, dass bei den relevanten Ausgangsveröffentlichungen um zwei falsche Behauptungen des Klägers vorgelegen hatten, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte.
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