OLG Rostock - Teil 2: Ist der Tatrichter zu sauer im OWi-Verfahren, dann wird nur an eine Kollegin/einen Kollegen zurückverwiesen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.12.2015

Vor zwei Tagen gab es schon einmal dieselbe Entscheidung des OLG Rostock. Es ging um die Einschaltung Privater bei Auswertung von Messungen. Der Tatrichter hatte da in seinem Urteil wohl "ziemlich Gas gegeben". Aus eben diesem Grund bekommt nicht er das Verfahren (wie in OWi-Sachen eigentlich üblich) zurückverwiesen, sondern ein Kollege:

Der Senat hat es angesichts der auch im schriftlichen Urteil (dort insbesondere Seite 4) geäußerten harschen und in den Vorwurf bewusst rechtsstaatswidrigen Verhaltens gipfelnden Kritik des Tatrichters an den verwaltungsbehördlichen Verfahrens- und Verhaltensweisen, die auch über die Presse gezielt an die Öffentlichkeit getragen wurden, für erforderlich gehalten, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des nunmehr örtlich zuständigen Amtsgerichts Ludwigslust - Zweigstelle Parchim - zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2015 - 21 Ss OWi 158/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen