Verkauf von Kräutermischungen in einem Head-Shop: BGH bestätigt Verurteilung wegen fahrlässigen Handeltreibens und legt nicht geringe Menge für JWH-019 fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 05.12.2015

Das Landgericht hat einen Verkäufer von Kräutermischungen mit Namen wie „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“, denen u.a. JWH-019 zugesetzt waren, wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der einen Freispruch begehrte, hatte nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. 

Der BGH bestätigt die rechtliche Bewertung der Tat als fahrlässiges Handeltreiben (BGH, Urt. v. 5.11.2015, 4 StR 124/14 = BeckRS 2015, 19909). Er führt hierzu aus:

„Das Landgericht hat zu Recht einen Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten angenommen. Derjenige, der am Handel teilnimmt, muss sich darum kümmern, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind (Weber, BtMG, 4. Aufl.,§ 29 Rn. 2043). Die dem Angeklagten vom Lieferanten überlassenen Laborbefunde bezogen sich ausweislich der Urteilsgründe für den Angeklagten erkennbar jeweils nur auf die vom Lieferanten eingereichte und untersuchte Einzelprobe. Dass die zum Verkauf angebotenen Kräutermischungen „weder synthetische noch pflanzliche Cannabinoide“ (UA 7) enthielten, war angesichts ihrer dem Angeklagten bekannten und bezweckten Verwendung in der Konsumentenszene als Cannabis ersetzendes Rauschmittel fernliegend. Besondere Umstände, warum der Angeklagte auf ein redliches Verhalten seines Lieferanten bei der Einsendung der Proben an das Labor vertrauen konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere hat er in keinem Fall eine eigene Kontrolluntersuchung der erworbenen Stoffe veranlasst.“

Der Strafausspruch hatte dagegen keinen Bestand, da das Landgericht bei der Strafzumessung einen zu geringen Wert für die nicht geringe Menge von JWH-019 angesetzt hat (nämlich 350 Konsumeinheiten zu je 7,5 Milligramm = 2,62 Gramm) und damit rechnerisch von einer zu hohen Überschreitung der nicht geringen Menge ausgegangen ist. Der BGH legt die nicht geringe Menge für JWH-019 in der vorliegenden Entscheidung vielmehr – sachverständig beraten - bei 6 Gramm fest. Er orientiert sich dabei an dem vom 1. Strafsenat mit Urteil vom 14.1.2015, 1 StR 302/13, bestimmten Wert für JWH-073 (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 14.1.2015).

Ergänzende Bemerkung: JWH-019 war zur Tatzeit im Oktober 2011 ein Betäubungsmittel, denn es wurde durch die 24. BtMÄndVO vom 18.12.2009 dem BtMG unterstellt.

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